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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Abrechnungsbestimmungen bei Analogabrechnung

    | Bei Analogabrechnungen wird häufig angenommen, man könne die analog zur Abrechnung herangezogene Gebührenposition mit höherem Faktor berechnen als bei deren Abrechnung für die in der GOÄ enthaltene Leistung (zum Beispiel wird eine Leistung, die mit 1,8-fach ohne Begründung bzw. 2,5-fach mit Begründung berechenbar ist, bei Analogabrechnung mit den Faktoren 2,3-fach bzw. 3,5-fach berechnet). Oder es wird vermutet, wie der nachstehende Hinweis zeigt, man könne sich über Abrechnungsausschlüsse der zur Analogabrechnung herangezogenen Gebührenposition bei der Analogabrechnung hinwegsetzen. |

     

    Das ist leider falsch. Dies beruht zum einen darauf, dass § 6 Abs. 2 GOÄ die „gleichwertige“ Abrechnung verlangt. Und der Wert einer Gebührenposition bestimmt sich nach ihrer Leistungsbeschreibung (hierbei wird gefragt: Was muss erfüllt sein, um die GOÄ-Ziffer berechnen zu dürfen?), ihrer Punktausstattung, dem Gebührenrahmen sowie eventuellen Abrechnungsbestimmungen (wie oft berechenbar, neben welchen anderen GOÄ-Positionen?). Zum anderen muss bedacht werden, dass bei der Analogabrechnung keine neue GOÄ-Leistung entsteht, sondern bereits bestehende Gebührenpositionen angewandt werden.

     

    Bei der Analogabrechnung bleiben deshalb die abrechnungstechnischen Eigenschaften der analog herangezogenen Ziffer voll erhalten! Dies betrifft sowohl übertragbaren Leistungsinhalt, etwa die Mindestgröße von Gruppen in Gruppentherapien oder Mindestzeiten, den Gebührenrahmen (2,3/ 3,5-fach oder 1,8/2,5-fach), Höchstwerte und auch Abrechnungsbeschränkungen zu der GOÄ-Position selbst oder in allgemeinen Bestimmungen.

     

    Lassen Sie sich bitte auch nicht davon irritieren, dass im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer scheinbar neue GOÄ-Ziffern - die „A“-Nummern - stehen. Dies sind keine neuen GOÄ-Positionen, sondern lediglich „Platzhalternummern“, die die systematische Zuordnung der Empfehlung verdeutlichen und damit die spätere Übernahme in eine GOÄ-Novelle erleichtern.

     

    Die dargestellten Bedingungen bei Analogabrechnung sollten unbedingt beachtet werden, um sich Schwierigkeiten zu ersparen, die sogar - im Extremfall - in einen Betrugsvorwurf gipfeln könnten.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 19 | ID 36445880