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  • · Fachbeitrag · Qualitätssicherung

    Naht das Ende der Mindestfallzahlen?

    | Als der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21. September 2004 die erste Mindestfallzahl für die Implantation von Knie-Endoprothesen festlegte, begann eine Diskussion über Sinn und Unsinn von Mindestfallzahlen, die bis heute unvermindert anhält und auch die Gerichte bereits mehrfach beschäftigte - so zuletzt das LSG Brandenburg-Berlin. Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 erklärte das LSG die Mindestmengen für Neonatalkliniken für unwirksam. Zeichnet sich damit das endgültige Ende der Mindestfallzahlen ab? Dieser Beitrag gibt eine Einschätzung. |

    Rechtsgrundlage für Mindestmengen

    Das Recht des G-BA, für einzelne Leistungen Mindestmengen festzulegen, basiert auf § 137 Satz 3 SGB V. Dieser berechtigt den Ausschuss, einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus festzulegen. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung fordert somit einen besonderen Zusammenhang zwischen der Fallzahl und der Qualität der erbrachten Leistungen, wenn eine Mindestzahl gefordert werden soll.

    Mindestmengenregelungen in der Praxis

    Die eingeführten Mindestmengen zeigten zunächst wenig Wirkung. Die Anzahl der Kliniken, die Knieprothetik betrieben, war nahezu konstant. Auch die folgenden Regelungen zu Lebertransplantation (Mindestfallzahl 20 pro Jahr), Nierentransplantation (25), Oesophaguschirurgie (10), Pankreaschirurgie (10) und Stammzell-Transplantationen (50) betrafen nur sehr wenige Einrichtungen, da diese Therapien ohnehin schon meist in Zentren erbracht wurden.