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  • · Fachbeitrag · PallIativmedizin

    Ärztlich Assistierter Suizid: Die aktuelle Situation in Deutschland

    von PDin Dr. Annette Rogge, Chefärztin Neurologie, Helgoland

    | Wie sollte ärztliche Unterstützung am Lebensende aussehen? Wissenschaftlich und im Aufbau ambulanter, wie stationärer Versorgungstrukturen sind in den vergangenen Jahrzehnten mit der Entwicklung moderner Palliativmedizin in Deutschland Fortschritte gemacht worden. Dennoch bleiben noch viele Fragen offen. |

    Unklare Begriffe verstärken Missverständnisse

    In Deutschland werden unter dem Begriff „Sterbehilfe“ unterschiedliche Handlungen zusammengefasst. Da sich viele Begriffe als missverständlich herausgestellt hatten, erfolgte in den vergangenen Jahren auch immer wieder ein Wechsel in der Nomenklatur der verschiedenen Handlungen am Lebensende. Das verstärkt leider zusätzlich Unsicherheiten in der Praxis und Missverständnisse in der gesellschaftlichen Debatte.

     

    • Nomenklatur: Maßnahmen am Lebensende

    Tötung auf Verlangen (früher: „aktive Sterbehilfe“)

    Die gezielte Herbeiführung des Todes eines Patienten auf dessen Wunsch durch einen nicht heilenden Eingriff, wie etwa eine Überdosis Medikament. Diese Handlung ist nach § 216 StGB in Deutschland verboten und spielt in der aktuellen Debatte eine geringe Rolle.

    Behandlungsabbruch/ -begrenzung (früher: „passive Sterbehilfe“)

    Ein Behandlungsabbruch wenn keine medizinische Indikation mehr vorliegt oder der mutmaßliche Wille des Patienten eine Beendigung der Therapie fordert. Der Abbruch ist nicht als aktive Tötung zu werten, sondern als ein Wechsel des Therapieziels von kurativ zu palliativ.

    Indirekte Sterbehilfe

    Einer sterbenden Person wird ein Medikament zur Symptomlinderung verabreicht. Eine Verkürzung des Sterbeprozesses wird dabei als Nebenwirkung in Kauf genommen, dies ist aber nicht die primäre Intention.

    Beihilfe zum Suizid/

    Assistierter Suizid

    Bei der Suizidassistenz stellt der Arzt die Mittel zur Verfügung, die der Patient selbst verwendet, um sich das Leben zu nehmen. Die letzte Handlung, die zum Tod führt, wird also vom Patienten selbst durchgeführt. Dies ist in Deutschland unter bestimmten Bedingungen straffrei. Hierzu erfolgte das viel debattierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2020 (s. u.).