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  • · Fachbeitrag · Nebentätigkeit

    8 nützliche Tipps für die Erstellung von Gutachten

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Häufig werden Chefärzte aufgrund ihrer besonderen fachlichen Kompetenz von Gerichten, Behörden oder Versicherungen mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Hierbei gilt es, die Kluft zwischen Medizinern und Juristen zu überbrücken. Hinter vorgehaltener Hand mokieren sich Rechtsanwälte manchmal über „Fehler“ des medizinischen Gutachters, welche diesem vielleicht gar nicht bewusst sind. Der folgende Artikel gibt praktische Empfehlungen für die Erstellung eines „guten“ Gutachtens. |

    1. Klare Beantwortung der Beweisfragen!

    Das Gericht beauftragt den Sachverständigen und gibt vor, welche Beweisfragen zu beantworten sind. Diese sind im gerichtlichen Beweisbeschluss ausdrücklich formuliert. Die formulierten Fragen - und nur diese - sind im Gutachten abzuhandeln.

     

    Wenn das Gericht im Arzthaftungsprozess zum Beispiel danach fragt, ob eine bestimmte ärztliche Maßnahme lege artis oder aber behandlungsfehlerhaft erfolgt ist, erhofft es sich vom Sachverständigen einen Ergebnissatz mit „Ja“ oder „Nein“. Daher verbieten sich Schlusssätze wie etwa: „Ob dies einen Behandlungsfehler darstellt oder nicht, kann nicht der Sachverständige, sondern muss das Gericht entscheiden.“ Hierdurch bleibt der Gutachter nicht nur dem Gericht die Beantwortung der Beweisfrage schuldig - diese Aussage impliziert sogar, dass das Gericht die Beweisfrage nicht richtig formuliert hat, da diese ansonsten hätte eindeutig beantwortet werden können.

    2. Schreiben für den Nichtmediziner

    Im Gutachten muss nicht jeder medizinische Fachterminus erklärt werden. Gerade auf Medizinrecht spezialisierte Gerichtskammern haben sich häufig über die Jahre hinweg eine gewisse Grundlagenkompetenz bei der Einordnung medizinischer Sachverhalte angeeignet. Manche Sachverständigengutachten kranken daran, dass zwar Pro- und Contra-Argumente in medizinischer Hinsicht aufgezählt werden, dann aber eine Einordnung hin zu einer Schlussfolgerung und zur Beantwortung der Beweisfrage fehlt.

     

    PRAXISHINWEIS |  Wenn zum Beispiel medizinische Gesichtspunkte bloß aneinandergereiht werden mit der Formulierung „Auf der einen Seite…, auf der anderen Seite aber…“, um dann in einem Ergebnissatz festzustellen, dass ein Behandlungsfehler zu verneinen ist, ist dies nicht weiterführend. Ein solcher Duktus lässt eine logische Verknüpfung und Bewertung der medizinischen Argumente vermissen. Vielmehr ist dem Nichtmediziner zu erläutern, warum die Argumente Pro oder Contra eingeordnet werden und wie sie zu gewichten sind.

     

    3. Was gehört in den Sachverhalt?

    Während einige Gutachter die einleitende Beschreibung des Sachverhalts kurz halten oder hierauf ganz verzichten, geben andere gern die gesamte Krankengeschichte des Patienten sowie den bisherigen Streitstand und den Inhalt der Prozessakte wieder.

     

    Hierzu gilt: Die von den Parteien oder Rechtsanwälten im Prozess vorgetragenen Argumente müssen im Gutachten nicht wiederholt werden. Die Prozessakte kann das Gericht selbst lesen. Was die Krankengeschichte und den Behandlungsverlauf angeht, ist eine recht breite Darlegung aber empfehlenswert. Ausnahme: zum Beispiel frühere Operationen, die mit dem aktuellen Streitgegenstand nichts zu tun haben.

     

    PRAXISHINWEIS |  Wörtliche Zitate - etwa aus Befundberichten - sollten prägnant herausgegriffen werden. Längere Zitierungen blähen auf und sind nicht empfehlenswert. Insgesamt sollte der Sachverständige die für die Beantwortung der Beweisfragen relevanten medizinischen Vorgänge zusammenfassen und für Nichtmediziner begreifbar machen. Die Gerichte wünschen sich hier regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung des medizinischen Sachverhalts.

     

    4. Nicht zu dogmatisch schreiben - bringen Sie Argumente!

    Die Auftraggeber - insbesondere Gerichte - möchten die Argumentationskette des Sachverständigen verstehen und nachvollziehen. Beschränkt sich der Sachverständige auf bloße Aussage- und Ergebnissätze, ohne Argumente anzuführen, ist dies nicht gewährleistet. Insbesondere in ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen sollte sich der Sachverständige mit den Einwendungen argumentativ auseinandersetzen. Aussagesätze wie „Ich bleibe bei meiner Meinung!“ ohne Begründung sind hier nicht weiterführend.

    5. Keine Ausführungen abseits der Beweisfragen

    Die Aufgabe des Gutachters ist beschränkt auf die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen. Wenn der Gutachter ungefragt in seinen Ausführungen darüber hinausgeht, setzt er sich dem möglichen Vorwurf der Befangenheit aus, da er durch die zusätzlichen Hinweise möglicherweise einer der Prozessparteien einen Vorteil verschafft.

    6. Unsachliche Formulierungen unbedingt vermeiden!

    Vor allem in ergänzenden Stellungnahmen sollten sich Sachverständige nicht zu sprachlichen Entgleisungen provozieren lassen. Es kann durchaus zum anwaltlichen Kalkül gehören, den Gutachter zu einer unsachlichen Aussage zu verleiten, indem sein Gutachten oder er persönlich angefeindet wird. Wenn der Gutachter dann etwa eine Partei als „Prozesshansel“ bezeichnet oder die von ihm medizinisch untersuchte Partei ohne hinreichende Begründung einer vorsätzlichen Täuschungshandlung bezichtigt, kann dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit mangels Unparteilichkeit rechtfertigen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Auch die „interne“ Rücksprache mit dem Gericht wird manchmal aufgedeckt: In einem aktuellen Fall hat ein Sachverständiger nach seiner Beauftragung den Richter angerufen und vertraulich darauf hingewiesen, dass ihm der beklagte ärztliche Kollege als „Abrechnungsbetrüger“ bekannt sei. Diese Aussage veröffentlichte das Gericht in einem Aktenvermerk gegenüber den Prozessparteien, was zu einem Ablehnungsantrag wegen Befangenheit führte.

     

    7. Dürfen nachgeordnete Ärzte unterstützen?

    Grundsätzlich hat der Sachverständige das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstatten. Gehilfen können unterstützende Dienste verrichten, solange die Gesamtverantwortlichkeit des beauftragten Gutachters bestehen bleibt. So kann dem Assistenzarzt etwa eine einzelne Laboruntersuchung oder die Darstellung des Sachverhalts nach Aktenstudium überlassen werden. In der mündlichen Anhörung vor dem Gericht muss allerdings der Sachverständige höchstpersönlich sein Begutachtungsergebnis vertreten.

     

    Differenziert zu beurteilen ist die Durchführung der körperlichen Untersuchung. Ist die persönliche Begegnung mit dem Patienten unverzichtbar für die Urteilsbildung, muss der Sachverständige persönlich tätig werden. Dies wird zum Beispiel für die Begegnung und das explorierende Gespräch im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung angenommen. Für den Fall einer Begutachtung von Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet hat die Rechtsprechung aber gebilligt, dass ein hinreichend qualifizierter Ober- bzw. Assistenzarzt die körperliche Untersuchung zur Beurteilung organmedizinischer Krankheitsbilder vornimmt. In jedem Fall muss der Sachverständige dann aber selbst die erhobenen Daten und Befunde nachvollziehen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Werden Hilfspersonen herangezogen, sollten diese mit der fachlichen Qualifikation im Gutachten benannt werden. Nach außen muss aber die Gesamtverantwortlichkeit des vom Gericht bestellten Sachverständigen deutlich bleiben - etwa durch den Vermerk „Als Gesamtverantwortlicher“ unter der Unterschrift des Gutachters. Juristisch missverständlich - und daher nicht empfehlenswert - ist dagegen eine Formulierung, wonach der Sachverständige lediglich „für die Richtigkeit“ oder mit „einverstanden“ unterzeichnet.

     

    8. Abrechnungstipp zum Sachverständigenhonorar

    Wenn die Begutachtung verschiedenen Honorargruppen nach dem Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zugeordnet werden kann, bemisst sich das Honorar einheitlich nach der höchsten Gruppe. Sind vergütungsrechtliche (Honorargruppe M 1) und haftungsrechtliche Fragen (Gruppe M 3) betroffen, kann insgesamt Honorargruppe M 3 angesetzt werden.

     

    PRAXISHINWEIS |  Der Gutachter muss das Honorar innerhalb von drei Monaten bei Gericht geltend machen. Bei Fristversäumnis verfällt der Anspruch. Nur in Ausnahmefällen kann „nach begründetem Antrag“ die Frist verlängert werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 11 | ID 42401140