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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Nachfolger führt Privatambulanz weiter: Wie sind Patientendaten rechtskonform zu übergeben?

    von Dr. Christina Thissen, FAin MedR, Münster, voss-medizinrecht.de

    | FRAGE: „Zum Monatsende scheide ich altersbedingt als Chefarzt aus dem Krankenhaus aus. Meinen Patienten aus der Privatsprechstunde werde ich Termine in einer nahegelegenen Praxis anbieten. Einige dieser Patienten werden weiter zu mir kommen, andere werden aber auch zu meinem Nachfolger gehen wollen. Gibt es im Rahmen des sog. Zwei-Schrank-Modells [Anm. d. Red.: vgl. Beitrag online unter Abruf-Nr. 49219768 ] eine Formulierungshilfe, mit der ich rechtssicher die Ambulanzkarten unter Wahrung des Datenschutzes an meinen Nachfolger übergeben kann? Was sollen die Patienten unterschreiben, damit ihre Unterlagen datenschutzkonform an den Nachfolger gehen können?“ |

     

    Antwort: Grundlage des Zwei-Schrank-Modells ist eine Binnenvereinbarung mit Ihrem Nachfolger (s. u.). Darin übertragen Sie Ihrem Nachfolger Ihre Patientenkartei, und ihr Nachfolger verpflichtet sich, die ihm übertragenen Patientenunterlagen getrennt von seinen eigenen aufzubewahren. Zudem verpflichtet er sich zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und weiterer relevanter datenschutzrechtlicher Vorgaben.

     

    Den Patienten braucht man in der Variante gar nichts unterschreiben zu lassen. Das ist genau der Vorteil am Zwei-Schrank-Modell: Erst wenn der Patient gegenüber Ihrem Nachfolger eingewilligt hat, dass dieser seine Patientenakte einsehen darf, wird die Patientenakte in die Kartei Ihres Nachfolgers überführt.