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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Zinsklausel im Darlehensvertrag zu unbestimmt: Bank soll über 230.000 Euro zurückzahlen!

    von Rechtsanwalt Tilmann Vaerst, Münster

    | Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, so muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden können. Es muss hinreichend deutlich werden, wie der konkrete Zinssatz errechnet und ggf. geändert wird. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das Landgericht (LG) Duisburg mit Urteil vom 1. Dezember 2011 (Az: 1 O 124/11 ) zu einem „Zins-Cap-Darlehen“ entschieden. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist - die Bank hat bereits Berufung eingelegt -, hat es erhebliche Relevanz für Chefärzte mit vergleichbaren Darlehensvereinbarungen. |

    Hintergrund

    Unter dem Namen „Zins-Cap-Darlehen“ bieten Banken zum Teil variabel verzinsliche Investitionsdarlehen an. Die Banken passen die Zinssätze dieser Darlehen in der Regel viertel- bzw. halbjährlich an die Zinsen des Geldmarktes an. Um den Darlehensnehmer vor steigenden Zinsen zu schützen, wird in dem Darlehensvertrag ein sogenannter Cap eingebaut. Dieser Cap stellt eine Obergrenze dar, bis zu der die Zinsen im äußersten Fall ansteigen können. Diesen Cap gibt es allerdings auch in der umgekehrten Richtung mit einer Untergrenze bei stark fallenden Zinsen.

     

    In der Rechtsprechung wurde bereits mehrfach bestätigt, dass Banken bei der Verwendung von variablen Zinsklauseln in Darlehensverträgen einem Transparenzbedürfnis des Kunden durch möglichst präzise Informationen Rechnung tragen müssen. So hat das Landgericht Dortmund mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2000 (Az: 8 O 559/99, Abruf-Nr. 120253) entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, wenn sie die Anpassungsparameter nicht mit der „größtmöglichen Präzision“ angebe. Eine Zinsanpassungsklausel müsse jedenfalls den für die Anpassung maßgeblichen Referenzzinssatz nennen und festlegen, ab welcher prozentualen Veränderung des Referenzzinssatzes eine Anpassung des Darlehenszinssatzes erfolge (sogenannte Anpassungsmarge).