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  • 06.01.2009 | Wahlleistungsvereinbarung

    Vier typische Fehler in einer neuen
    Wahlleistungsvereinbarung

    von RA und FA Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Auch bei neuen Wahlleistungsvereinbarungen kommt es immer wieder zu gravierenden Fehlern, obwohl sich die Rechtsprechung des BGH in den letzten Jahren ausführlich dazu geäußert hat, was bei der Formulierung einer rechtswirksamen Wahlleistungsvereinbarung zu beachten ist. Nachfolgend werden typische Fehler besprochen.  

    Falle 1: Nennung nur des Chefarztes

    Die Wahlleistungsvereinbarung ist so gefasst, dass nur die persönliche Behandlung eines von mehreren liquidationsberechtigten Chefärzten des Trägers mit dem Privatpatienten vereinbart wird.  

    Lösung: Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt sich eine Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses mit eigener Liquidationsberechtigung bzw. auf die von diesen veranlassten Leistungen Dritter außerhalb des Krankenhauses. Hierauf muss in der Wahlleistungsvereinbarung hingewiesen werden.  

     

    Empfehlung: Das Formular sollte daher an dieser Stelle ergänzt und eine Liste der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte des Hauses sowie ihrer ständigen ärztlichen Vertreter mit aufgenommen werden. Damit wird verdeutlicht, dass sich die Wahlleistungsvereinbarung auf alle Ärzte und nicht nur auf einzelne Chefärzte bezieht. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders.  

    Falle 2: Unvorhersehbare Verhinderung

    In der Wahlleistungsvereinbarung wird nur die Vertretung eines einzelnen Arztes von mehreren liquidationsberechtigten Krankenhausärzten im Falle seiner unvorhersehbaren Verhinderung durch einen dort namentlich benannten ständigen ärztlichen Vertreter vereinbart.  

    Lösung: In der Wahlleistungsvereinbarung müssen die ständigen ärztlichen Vertreter aller liquidationsberechtigten Krankenhausärzte genannt werden. Nur so ist eine wirksame Vertretung aller Chefärzte in dem Fall möglich, dass ihre Verhinderung bei der Erbringung der ärztlichen Wahlleistungen vor Abschluss der Vereinbarung nicht vorhersehbar war (siehe Falle 1).  

    Falle 3: Vorhersehbare Verhinderung

    In der Wahlleistungsvereinbarung wird eine Vertretung der liquida-tionsberechtigten Krankenhausärzte auch für den Fall vereinbart, dass bereits bei Abschluss des Vertrages feststeht, dass diese den Patienten nicht persönlich werden behandeln können.  

    Lösung: Die Vertretung des Chefarztes bei dessen vorhersehbarer Verhinderung kann in der Wahlleistungsvereinbarung nicht geregelt werden. Hierzu muss eine gesonderte individuelle Vertretungsvereinbarung entwickelt werden, die im Einzelfall dann jeweils zu ergänzen ist.