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  • 01.01.2003 | Wahlleistungsvereinbarung

    Patient muss über die finanziellen Konsequenzen aufgeklärt werden!

    Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden (Urteil vom 28. Mai 2002, Az: 5 U 1/02), dass der bloße Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Wahlleistung oder auf die GOÄ nicht ausreicht, um die Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung zu gewährleisten. Vielmehr müsste dem Patienten verdeutlicht werden, welche finanziellen Konsequenzen der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung für ihn haben kann. Zitat:

    "Dem Patienten ist im Regelfall der Inhalt der GOÄ unbekannt, er hat keine Kenntnis von den im Einzelfall aufgeführten Leistungen, den dafür anzusetzenden Gebühren- und Steigerungssätzen. Ohne weitere Erläuterung oder die Möglichkeit, Einsicht in die GOÄ zu nehmen, nützt ihm die Kenntnis, dass die Leistungen nach der GOÄ abgerechnet werden, nichts. Er kann sich insbesondere keine Vorstellung von der Höhe der für die Wahlleistungen anfallenden Entgelte machen. Damit wird der Normzweck, den Patienten durch die Unterrichtspflicht vor übereilten Entscheidungen und den für ihn nicht überschaubaren Kostenrisiken der Wahlleistungsvereinbarung zu schützen ..., nicht erfüllt."

    Zwar hatte im Urteilsfall die Patientin das Wahlleistungsvereinbarungsformular unterschrieben und an die Klinik zurückgeschickt. Im Formular gab es außerdem mehrere Hinweise auf die zusätzliche Vergütungspflicht: Einmal heißt es unmittelbar nach der Aufführung der Wahlleistungen, dass diese "nicht Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen" seien und "somit zusätzlich in Rechnung gestellt" würden. Zum anderen wurde in dem Formular darauf hingewiesen, dass "ungeachtet einer Übernahme oder Zahlung Dritter" der Patient zur Zahlung des Entgelts verpflichtet sei. Schließlich wurde im Formular auch erwähnt, dass die Abrechnung der ärztlichen Leistungen, die von den ständigen ärztlichen Vertretern der Chefärzte erbracht werden, nach der GOÄ erfolge. All das war nach Ansicht der Richter jedoch nicht ausreichend.

    Aufklärung am Vortag einer schweren Herzoperation reichte nicht aus

    Außerdem war die Patientin vor Unterzeichnung der Vereinbarung weder mündlich über die Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet noch ihr die Möglichkeit gegeben worden, die GOÄ einzusehen. Ob ihr einlässlich der stationären Aufnahme die Möglichkeit zur Einsicht in die GOÄ gegeben wurde, spielte dann keine Rolle mehr: Gemäß Â§  22 Abs.  2 S.  1 Halbs. 2 Bundespflegesatzverordnung ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung über die Entgelte zu unterrichten.

    Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung reicht es hier aus, dem Patienten vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung Einsicht in die GOÄ zu geben. Sind Sie sicher, dass dies in Ihrer Patientenanmeldung geschieht?

    Aber auch hierbei sind Fristen einzuhalten, wie in dieser aktuellen Entscheidung noch einmal deutlich wird: Eine Unterrichtung der finanziellen Konsequenzen einer Wahlleistungsvereinbarung am Vortag einer schweren Herzoperation, der zudem noch mit vorbereitenden Untersuchungen angefüllt ist, reicht nach Meinung der Richter nicht aus. Die Patientin war demnach zu dieser Zeit kaum noch in der Verfassung, die Konsequenzen dieser Wahlleistungsvereinbarung in Ruhe zu überdenken. Somit sei die Vereinbarung unwirksam gewesen.