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  • 01.03.2005 | Wahlleistungsvereinbarung

    Dürfen zwei Stellvertreter in der Wahlleistungsvereinbarung genannt werden?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    In der Praxis kommt es nicht selten vor, dassein Krankenhaus auf seiner Wahlleistungsvereinbarung für den Chefarzt zwei ständige Vertreter benennt. Hier ergab sich jetzt eine Grundsatzdiskussion mit einer privaten Krankenversicherung. Diese will die stationäre Rechnung nicht bezahlen, mit der Begründung, es sei nicht erlaubt, mehr als einen ständigen Vertreter auf der Wahlleistungsvereinbarung zu benennen. Ist diese Ansicht richtig?  

     

    Die Frage, ob mehrere Stellvertreter gleichzeitig in der Wahlleistungsvereinbarung genannt werden dürfen, ist nicht eindeutig zu beantworten. Zumeist wird die Auffassung vertreten, dass die Benennung mehrerer Vertreter zulässig sei. Auch wenn dies in der Rechtsprechung noch nicht endgültig höchstrichterlich geklärt ist, geht die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass die Benennung mehrerer ärztlicher Vertreter jeweils für einzelne Funktions- oder Arbeitsbereiche möglich sein muss, wenn dies mit der funktionalen Schwerpunktbildung oder Arbeitsteilung der jeweiligen Krankenhausabteilung in Einklang zu bringen ist.  

     

    Letztlich soll hierdurch auch im Interesse des Patienten für den Fall der Verhinderung des Chefarztes sichergestellt sein, dass dann für den jeweiligen Schwerpunktbereich der bestqualifizierte „zweite Mann“ die Leistung auf der Basis des abgeschlossenen Wahlarztvertrages erbringen kann. Voraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen, dass jeder einzelne Vertreter namentlich benannt wird und zusätzlich eine Konkretisierung erfolgt, für welche medizinischen Leistungsspektren der namentlich benannte Arzt Vertreter des Chefarztes ist. Danach könnte der internistische Chefarzt für die Gastroenterologie, die Kardiologie, die Diabetologie etc. jeweils unterschiedliche Vertreter namentlich benennen.