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  • 01.12.2006 | Vertragsarztrechtsänderungsgesetz

    Neue Chancen für Krankenhausärzte im Bereich der ambulanten Versorgung

    von RA Alexander Denzer, FA für Medizinrecht, Rechtsanwälte Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher; Bochum

    Nachdem der Bundesrat im November 2006 der Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zugestimmt hat, tritt dieses nun zum 1. Januar 2007 in Kraft – also unabhängig von der Gesundheitsreform, die frühestens zum 1. April 2007 kommt. Bereits im „Chefärzte Brief“ Nr. 8/2006, Seite 6, ist auf die zahlreichen Änderungen hingewiesen worden: Wegfall der 55- und 68-Jahres- Altersgrenzen, Verlängerung der Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung, Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten durch niedergelassene Ärzte sowie Erleichterungen im Bereich der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).  

     

    Aber das neue Gesetz erweitert auch die Möglichkeiten der Verzahnung von stationärer und ambulanter Leistungserbringung erheblich. Insbesondere ist das Verbot der gleichzeitigen Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt und niedergelassener Vertragsarzt, das in der Vergangenheit vielfach als Hemmschuh sinnvoller Versorgungsmodelle gewirkt hat, aufgehoben worden. Nachfolgend stellen wir Ihnen drei Grundmodelle vor, die das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ab dem 1. Januar 2007 ermöglicht und die für den Chefarzt interessant sein dürften.  

    1. Die (Teil-)Niederlassung von Krankenhausärzten

    Die gleichzeitige Tätigkeit eines angestellten Krankenhausarztes als niedergelassener Vertragsarzt war – mit Ausnahme von patientenfernen Fachgebieten wie Pathologie und Labormedizin – seit jeher nach § 20 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) verboten. Nunmehr ist § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV so ergänzt worden, dass „die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 SGB V mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar ist“.  

     

    Krankenhausärzten ist es damit zukünftig erlaubt, sich innerhalb oder außerhalb des Krankenhauses mit einer vertragsärztlichen Praxis niederzulassen. Dies muss nicht unbedingt der Chefarzt der Abteilung sein; vielmehr kommt insoweit auch jeder nachgeordnete Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung in Betracht.