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  • 01.02.2003 | Umsatzsteuer

    Vorsicht, Falle bei Honorarabtretung!

    Chefärzte treten ihre Honoraransprüche aus der Erstellung umsatzsteuerpflichtiger Gutachten häufig an einen Oberarzt ab, der an der Gutachtenerstellung selbstständig oder als Hilfskraft mitgewirkt hat. Dabei gehen die Ärzte davon aus, dass durch die Honorarabtretung auch die Umsatzsteuerpflicht auf den im eigenen Namen abrechnenden Ober-/Stationsarzt übergeht, so dass beim Chefarzt ein Überschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 16.620 Euro vermieden wird. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in einer aktuellen Anweisung vom 31. Juli 2002 (Az: S 7170 A St 44 2/S7275 A St 44 2) darauf hingewiesen, dass in derartigen Abtretungsfällen der beauftragte Chefarzt die Einnahmen für das Sachverständigen-Gutachten bei der Umsatzsteuer zu versteuern hat (siehe auch "Chefärzte-Brief", Nr.  8/2002, S.  14). Dabei ist unerheblich, ob sich der Chefarzt der Mitwirkung anderer Ärzte bedient oder ob an der Gutachtenerstellung mitwirkende Ärzte auf Grund der Honorarabtretung selbst über die Gutachtenleistungen abrechnen. Tipp: Die Umsatzsteuer können Chefärzte nur vermeiden, wenn Oberärzte (Stationsärzte) direkt mit der Erstellung der Gutachten beauftragt werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 16 | ID 96766