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  • 01.02.2004 | Trägerwechsel und Privatisierung, Teil III

    Mit welchen Folgen muss der Chefarzt beim Verkauf von Abteilungen rechnen?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Bochum

    Im zweiten Teil der Beitragsserie über Trägerwechsel und Privatisierung (Chefärzte Brief Nr.  1/2004, Seite 11 ) wurden über die Konsequenzen bei einer Veräußerung des kompletten Krankenhauses berichtet. Nun stellt sich nun die Frage, wann sich ein Widerspruch des betroffenen Chefarztes gegen den Wechsel des Arbeitgebers lohnt und was geschieht, wenn nur Abteilungen veräußert werden.

    Das Recht des Chefarztes auf ausreichende Information

    Zunächst muss nach §  613 a Abs.  5 BGB entweder der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich über Zeitpunkt und Grund sowie rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen und die in Aussicht genommenen Maßnahmen informieren. Dadurch soll der betroffene Chefarzt in die Lage versetzt werden, sich auf den Betriebsübergang einzustellen und die für seine Situation erforderlichen Informationen zu erhalten. Dies ist notwendig, damit der betroffene Chefarzt vom Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zum neuen Betriebsinhaber Gebrauch machen kann.

    Nach erfolgter schriftlicher Information hat der Chefarzt einen Monat Zeit, zu widersprechen. Er muss somit den Wechsel seines Arbeitgebers zum neuen Betriebsinhaber nicht hinnehmen. Bei erklärtem Widerspruch kommt es für diesen Chefarzt dann nicht zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Dieser Widerspruch kann aber auch existenzbedrohende Auswirkungen haben. Denn: Sein Arbeitsverhältnis verbleibt durch den Widerspruch beim bisherigen Arbeitgeber, der jedoch wegen Veräußerung des Krankenhausbetriebes keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit mehr für diesen Chefarzt haben wird. Nach der Rechtsprechung kann dann der "alte" Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis betriebsbedingt wirksam kündigen.

    In diesen Fällen handelt es sich dann nicht um eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges, sondern um eine Kündigung aus Anlass des Betriebsüberganges (siehe zur Begriffserläuterung den zweiten Beitrag der Serie "Der Betriebsübergang - die Konsequenzen für den Chefarzt", Ausgabe Nr.  1/2004, Seite 11 ). Kündigungsgrund ist in diesen Fällen der durch die Übertragung des Betriebes beim bisherigen Arbeitgeber wegfallende Arbeitskräftebedarf für die dort bisher Beschäftigten. Der Bedarf besteht nun beim "neuen" Betriebsinhaber, auf den aber der Arbeitsvertrag wegen des Widerspruchs nicht übergeht. Hier bedarf der Chefarzt keines Schutzes, da er selbst durch Widerspruch auf den gesetzlichen Schutz verzichtet.

    Praxistipp

    Grundsätzlich muss beim Übergang des gesamten Krankenhausbetriebes zumeist von einem Widerspruch abgeraten werden. Allenfalls in eng begrenzten Einzelfällen, bei denen auch beim "alten" Arbeitgeber noch Beschäftigungsmöglichkeiten verbleiben, könnte gegebenenfalls über die Erklärung des Widerspruchs nachzudenken sein. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber noch andere Krankenhäuser betreibt.

    Was geschieht, wenn lediglich eine Abteilung veräußert oder ausgegliedert wird?

    Was geschieht rechtlich, wenn nicht das gesamte Krankenhaus, sondern nur bestimmte Abteilungen veräußert oder ausgegliedert werden? Auch dann gelten die vorstehend wiedergegebenen Voraussetzungen und Folgen des Übergangs des gesamten Krankenhausbetriebes. Denn: Auch der Übergang eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber unterfällt dem §  613 a BGB. Derartige Übergänge von Betriebsteilen sind insbesondere dann zu beobachten, wenn Krankenhauslaboratorien, Radiologieabteilungen oder sonstige einzelne abgrenzbare Funktionsbereiche ausgegliedert, verselbstständigt oder auf andere Betreiber übertragen bzw. übergeben werden sollen.

    Fraglich ist jedoch auch bei derartigen Konstellationen, ob die Identität des Betriebsteils gewahrt bleibt. Dies ist bei dem Übergang des gesamten Betriebes unzweifelhaft der Fall, kann jedoch beim Übergang eines bloßen Betriebsteils durchaus fraglich sein. Hier ist nach der Rechtsprechung im Rahmen einer so genannten Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob sich die Art der vor und nach dem Übergang ausgeübten Tätigkeit gleicht oder zumindest ähnelt. Weiterhin sind folgende typische Parameter zu berücksichtigen: