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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Die Besonderheiten des TV-Amtes bei Unternehmensbeteiligungen im Nachlass

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei unternehmerisch gebundenem Nachlass ist überwiegend von dem Ziel geleitet, den Einfluss des Unternehmenserblassers auf das zu vererbende Unternehmen über seinen Tod hinaus sicherzustellen. Daneben soll z. B. der Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass verhindert oder der TV nur für eine Interimszeit eingesetzt werden, bis der vom Erblasser bestimmte Unternehmensnachfolger an dessen Stelle treten kann. PU erläutert, was der TV in bestimmten Fallkonstellationen beachten muss. |

    1. Hintergrund

    Bei Kommanditanteilen ist die Testamentsvollstreckung inzwischen anerkannt (BGH NJW 89, 3152). Bei Kapitalgesellschaften ist sie bereits seit Langem akzeptiert (BGH NJW 59, 1820 für den Geschäftsanteil). Die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung bei einzelkaufmännischen Unternehmen und bei der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters ist allerdings noch nicht umfassend geklärt. Nach derzeit noch h. M. kann der TV ein ererbtes Handelsgeschäft oder eine ererbte persönlich haftende Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht als solcher, d. h. kraft seines ihm erbrechtlich übertragenen Amtes, verwalten (BGH NJW 89, 3152; Staudinger/Reimann, BGB, 1. Aufl. 2016, § 2205 Rn. 142 ff.). Da aber für die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung in diesem Bereich ein erhebliches praktisches Bedürfnis besteht, gibt es Ersatzkonstruktionen, die im Wesentlichen darauf hinauslaufen, dass entweder der TV (sog. Treuhandlösung) oder der Erbe (sog. Vollmachtslösung) die unbeschränkte Haftung übernehmen.

    2. Die Treuhandlösung

    Bei der Treuhandlösung ist zwischen Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand und einer Vollrechtstreuhand zu unterscheiden. Bei der Vollrechtstreuhand wird der TV Eigentümer des Geschäftsvermögens, das von dem Erben an ihn übertragen werden muss. Da insbesondere die steuerliche Seite dieser Gestaltung noch wenig geklärt ist, hat die Vollrechtstreuhand in der Praxis keine Bedeutung.