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  • 01.12.2009 | Tarifrecht

    Anpassung des tariflichen Grundgehalts auf TV-Ärzte/VKA: Verjährung droht!

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Der „Chefärzte Brief“ hat bereits mehrfach über die Frage berichtet, ob Chefärzte, die in ihrem Arbeitsvertrag ein monatliches Grundgehalt entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT vereinbart haben, seit dem 1. August 2006 eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe IV TV-Ä/VKA beanspruchen können (zuletzt Nr. 9/2009, S. 2).  

    Offene Frage: Vergütung nach TV-Ärzte oder TVöD?

    Viele kommunale Krankenhausträger haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Chefärzte nicht nach dem TV-Ärzte/VKA, sondern - was für die Krankenhausträger finanziell wesentlich günstiger ist - nach dem bereits am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD zu vergüten seien. Zwischenzeitlich sind mehrere Verfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig, mit einer ersten Entscheidung ist demnächst zu rechnen.  

    Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2006 droht!

    Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 werden die (Differenz-)Vergütungsansprüche für das Jahr 2006 verjähren. Dies gilt selbst dann, wenn der Chefarzt die Ansprüche frühzeitig schriftlich gegenüber dem Krankenhausträger geltend gemacht hat. Dadurch wurde zwar die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt, der gesetzliche Verjährungseintritt hingegen wird insoweit nicht gehemmt.  

    Praxishinweise

    Der Chefarzt muss nunmehr bis spätestens zum 31. Dezember 2009 Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, um einem Verlust der Differenzvergütungsansprüche für 2006 entgegenzuwirken. Da erfahrungsgemäß mit einer größeren Gerichtsbelastung zum Jahresende zu rechnen ist, empfiehlt sich eine umgehende Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt.  

     

    Alternativ besteht die Möglichkeit, den Krankenhausträger aufzufordern, in schriftlicher und unmissverständlicher Form hinsichtlich der Differenzvergütung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Es ist ratsam, dem Träger eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu setzen, die noch genügend Zeit für die eventuell notwendige Vorbereitung einer Klage belässt. Leider bestehen keine anderweitigen recht-lichen Möglichkeiten, um einer Verjährung der Differenzvergütungsansprüche zu begegnen.