Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2003 | Steuern

    So werden Zuschläge für die Rufbereitschaft steuerlich behandelt

    Die Steuerfreiheit der Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung bei Ärzten gemäß Â§  3b EStG beschäftigte in der Vergangenheit vor allem die Gerichte. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) am 27. August 2002 entschieden hat, dass Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei sind, soweit sie die in §  3b EStG vorgesehenen Prozentsätze nicht übersteigen, stellte sich nunmehr die Frage, wie hoch die Prozentsätze im Einzelnen sind, die den Grundlohn nicht übersteigen dürfen.

    Zuschläge sind nur lohnsteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden (§  3b Abs.  1 EStG). Die Zuschläge können in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag geregelt sein.

    In dem BFH-Verfahren war strittig, ob auch Zuschläge für Rufbereitschaft steuerbegünstigt sein können, weil dabei lediglich die Verpflichtung besteht, sich bereitzuhalten, um bei Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der BFH hat das letztlich bejaht. Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind lohnsteuerfrei, soweit sie die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen:

  • für Nachtarbeit 25 Prozent. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag auf 40 Prozent für die in der Zeit von 0 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.
  • für Sonntagsarbei t 50 Prozent, soweit sie nicht an einem der unter dem nächsten Punkt genannten Tage geleistet wird.
  • für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember (ab 14 Uhr) 125 Prozent. Feiertage werden dabei durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages sowie die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonn- oder Feiertag folgenden Tages.