Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2003 | Steuern

    Müssen beihilfeberechtigte Chefärzte Steuern nachzahlen, wenn der Träger der Klinik wechselt?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann/Schmidt, Bochum

    Viele Chefärzte, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt waren und sind, erhalten vertraglich zugesicherte Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Solange diese Zahlungen tatsächlich auf Grund der Trägerschaft des Arbeitgebers aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, waren und sind derartige Beihilfeleistungen steuerfrei. Mit der Privatisierung derartiger Krankenhausträger kann die Steuerfreiheit der weiter vertraglich zu zahlenden Beihilfeleistungen aber entfallen. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der bisherige öffentliche Arbeitgeber weiterhin Gesellschafter der nun privaten Krankenhaus GmbH ist.

    Sofern das Krankenhaus nicht mehr überwiegend in öffentlicher Hand ist, erhalten die Angestellten des "überwiegend" privat getragenen Krankenhauses Beihilfeleistungen vom privaten Arbeitgeber. Diese sind grundsätzlich zu versteuern - es sei denn, das Arbeitsverhältnis beruht auf den für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften, die öffentlichen Regelungen über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sind zu beachten und das Unternehmen unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Diese Voraussetzungen sind jedoch zumeist nicht erfüllt bzw. werden bei der "Privatisierung" nicht beachtet.

    Beihilfezahlungen können steuerfrei sein, wenn Voraussetzungen erfüllt sind

    Gleichwohl können auch von privaten Arbeitgebern geleistete Beihilfezahlungen steuerfrei sein, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Leistungen werden aus Beiträgen gezahlt, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat überweist, so dass die Unterstützungen ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers gewährt werden, oder
  • die Leistungen werden vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrates gewährt, oder
  • die Leistungen werden nach einheitlichen, vertraglich festgelegten Grundsätzen bewilligt, denen der Betriebsrat zugestimmt hat, oder