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  • 01.02.2003 | Steuern

    Finanzgericht billigte Freibetrag für Chefarzt-Abfindung trotz monatlich zu zahlender Zusatzleistungen

    Ein Chefarzt, der vor seiner Beschäftigung am Krankenhaus als Beamter tätig gewesen war, hatte einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Dieser Aufhebungsvertrag sah folgende Zahlungen vor: 600.000 DM einmalige Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses, die Zahlung eines Bruttogehalts von 18.666 DM für die Monate Januar bis März des betreffenden Jahres und eine monatliche Zahlung von 1.000 DM für die Dauer von 75 Monaten für seine Altersvorsorge.

    Im finanzgerichtlichen Verfahren ging es um die Frage, ob bei der Besteuerung der einmaligen Abfindung ein Freibetrag in Höhe von 30.000 DM zu berücksichtigen war. Dieser Freibetrag für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen wird nur dann gewährt, wenn durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Zwar war diese Voraussetzung bei der einmaligen Abfindung eindeutig gegeben, jedoch stellte sich die Frage, ob durch die mehrjährige monatliche Zahlung von 1.000 DM für die Altersversorgung die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nicht mehr vorlagen.

    Monatliche Zusatzleistungen dürfen in der Summe nicht mehr als 50 Prozent der Hauptentschädigungsleistung ausmachen

    Das Niedersächsische Finanzgericht entschied jedoch mit Urteil vom 13. Juni 2002 (Az: 11 K 682/97), dass in diesem Fall der Freibetrag dennoch zu gewähren sei, weil die Zusatzleistungen für die Altersversorgung im Verhältnis zur einmaligen Abfindung eher gering waren. Der Senat war der Auffassung, dass es erst dann steuerschädlich sei, wenn die monatlichen Zusatzleistungen in der Summe mehr als 50 Prozent der Hauptentschädigungsleistung ausgemacht hätten. Dies war bei dem Verhältnis von 75.000 zu 600.000 DM hier eindeutig nicht der Fall.

    Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil Revision zugelassen wurde. Mittlerweile ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 17/02 anhängig. Somit ist also eine Abänderung dieser Entscheidung noch möglich. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden halten.

    Leserservice: Bei Interesse können Sie den vollständigen Urteilstext unter der Abruf-Nr. 021831 lesen und ausdrucken.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 12 | ID 96764