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  • 01.11.2007 | Steuern

    Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen: Lohn- oder Einkommensteuer?

    Immer wieder stellen sich Chefärzte auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2005 (Az: VI R 152/01 – Abruf-Nr. 053191) die Frage, ob die Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen nun als freiberufliche Einnahmen einzustufen – und damit der Einkommensteuer zu unterwerfen – oder ob sie als Arbeitslohn zu qualifizieren und damit lohnsteuerpflichtig sind.  

     

    Auch die Finanzämter hatten Probleme mit den exakten Abgrenzungskriterien. Daher hat die Senatorin für Finanzen in Bremen im Sommer diesen Jahres zu den Urteilsgrundsätzen des BFH Stellung bezogen. Der Bundesfinanzhof hatte seinerzeit entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht. Das gelte grundsätzlich, wenn wahlärztliche Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.  

     

    Nachfolgend haben wir für Sie eine Checkliste mit den exakten Abgrenzungskriterien erarbeitet, die Sie sich auch unter der Rubrik „Checklisten“ aufrufen – herunterladen können. Da auch Ihr Steuerberater diese Informationen benötigt, können Sie die Checkliste ausgefüllt direkt an ihn weiterleiten.  

     

    Abgrenzungskriterien: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

    • Die Erbringung der wahlärztlichen Leistung gehört zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Arztes gegenüber dem Krankenhaus.
    • Die Verträge über die wahlärztlichen Leistungen werden unmittelbar zwischen den Patienten und dem Krankenhaus geschlossen.
    • Der Arzt unterliegt – mit Ausnahme seiner rein ärztlichen Tätigkeit – den Weisungen des leitenden Arztes des Krankenhauses.
    • Der Arzt erbringt die mit den wahlärztlichen Leistungen zusammenhängenden Behandlungen mit den Einrichtungen und Geräten des Krankenhauses.
    • Neue diagnostische und therapeutische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bzw. Maßnahmen, die wesentliche Mehrkosten verursachen, können grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Krankenhaus eingeführt werden.
    • Der Dienstvertrag sieht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen vor, dass diese im Verhinderungsfall vom Stellvertreter übernommen werden.
    • Der Arzt hat nur eine begrenzte Möglichkeit, den Umfang der wahlärztlichen Leistungen zu bestimmen.
    • Sofern wahlärztliche Leistungen vereinbart werden, beziehen sich diese nicht speziell auf die Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes, sondern auf die Leistungen der an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses.
    • Der Arzt kann es nicht ablehnen, die mit dem Krankenhaus vereinbarten wahlärztlichen Leistungen zu erbringen.
    • Das Risiko eines Forderungsausfalls, das der liquidationsberechtigte Arzt zu tragen hat, ist gering.
    • Das Krankenhaus rechnet über die wahlärztlichen Leistungen direkt mit dem Patienten ab und vereinnahmt auch die geschuldeten Beträge.

    Abgrenzungskriterien: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

    • Die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen wird nicht gegenüber dem Krankenhaus geschuldet.
    • Der liquidationsberechtigte Arzt vereinbart die zu erbringenden wahlärztlichen Leistungen direkt mit dem Patienten und wird hierdurch unmittelbar verpflichtet.
    • Nur der liquidationsberechtigte Arzt haftet für die von ihm vorgenommenen wahlärztlichen Behandlungen.
    • Der liquidationsberechtigte Arzt rechnet direkt mit dem Patienten ab und vereinnahmt auch selbst die geschuldeten Beträge.