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  • 01.04.2004 | Steuern

    Änderungen seit dem 1. Januar 2004: Sparen Sie beim beruflich genutzten PKW!

    Wie kurzlebig das Steuerrecht sein kann, wurde uns in der letzten Zeit wieder anschaulich demonstriert: In der November-Ausgabe 2003 des "Chefärzte Brief" haben wir Ihnen aufgezeigt, was Sie als Chefarzt auch für einen privaten PKW als steuerlichen Aufwand geltend machen können. Inzwischen ist davon schon einiges überholt:

  • Seit dem 1. Januar 2004 ist die Entfernungspauschale auf 30 Cent  (bisher 36 bzw. 40 Cent) je Arbeitstag für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Klinik gekürzt worden.
  • Völlig überraschend  hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003 (Az: IV R 13/03) seine bisherige Rechtsprechung geändert: Chefärzte, die ihren Gewinn für die Privatpraxis durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, können ihren mindestens zu zehn Prozent für die Praxis eingesetzten PKW jetzt als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln.

      Für viele Chefärzte dürfte die Neuregelung von Vorteil sein, weil bei einem PKW im (gewillkürten) Betriebsvermögen auch die häufig günstige Ein-Prozent-Regelung für die Berechnung des Privatanteils an den Kfz-Kosten zu Grunde gelegt werden kann.

    Der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung

    Für die Schätzung des privaten Anteils an den Kfz-Kosten wurde vor Jahren eine neue Variante eingeführt: die Pauschalierung mit monatlich einem Prozent des inländischen Listenpreises eines PKW im Zeitpunkt seiner Erstzulassung  zuzüglich Umsatzsteuer. Die Kosten für Sonderausstattungen wie Diebstahlssicherung oder Navigationsgerät werden dabei einbezogen - auch bei nachträglichem Einbau. Die Berechnung mit dem Listenpreis gilt ebenfalls auch für Gebrauchtfahrzeuge  und Geländewagen.

    Der Privatanteil an den Kfz-Kosten wird nach der Ein-Prozent-Regelung unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung stets mit monatlich einem Prozent des Listenpreises versteuert. Da der so ermittelte Privatanteil für viele PKW-Modelle nur etwa 40 bis 45 Prozent der gesamten Autokosten entspricht  , ist diese Schätzung für alle Chefärzte mit einem höheren Privatanteil vorteilhaft.

    Nur wenn Sie Ihren PKW auch dem Betriebsvermögen der Privatpraxis zuordnen können, dürfen Sie die günstige Ein-Prozent-Regelung berücksichtigen. Bisher war das bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung nur möglich, wenn der PKW zu mehr als 50 Prozent für die freiberufliche Praxis genutzt wurde und daher notwendiges Betriebsvermögen war. Erst das neue BFH-Urteil ermöglicht jetzt auch Chefärzten, die den PKW mindestens zu zehn Prozent beruflich nutzen, freiwillig diesen als Betriebsvermögen auszuweisen und die Ein-Prozent-Regelung in Anspruch zu nehmen.

    Beispiel:

    Ein Chefarzt erwirbt im Jahr 2003 einen PKW für 36.000 Euro (Listenpreis 37.800 Euro), den er mit jährlich 6.000 Euro steuerlich abschreiben kann. Die laufenden Kosten belaufen sich auf jährlich 3.100 Euro. In unseren Berechnungen soll der PKW einmal zu 10 Prozent und zu 30 Prozent beruflich genutzt werden. Der jährliche Praxisaufwand beträgt dann

    PKW im Betriebsvermögen,
    berufliche Nutzung
    10 oder 30 Prozent
    im Privatvermögen,
    anteilige Kosten für berufliche Nutzung:
      Ein-Prozent-Regelung 10 Prozent 30 Prozent
    Gesamtaufwendungen
    (6.000 + 3.100 Euro)
    9.100 Euro 9.100 Euro 9.100 Euro
    Privatanteil 1 Prozent von
    37.800 Euro x 12 Monate
    4.536 Euro    
    mithin Betriebsausgaben 4.564 Euro 910 Euro 2.730 Euro