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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Notarzt im Rettungsdienst ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig

    | Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung ist und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (SG Dortmund 17.9.19, S 34 BA 58/18, Urteil). |

     

    Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert gewesen wäre, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein Honorararzt im Krankenhaus, den das BSG nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, hatte auch der beigeladene Arzt in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht gehabt. Insbesondere waren Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Ferner sprach für eine abhängige Beschäftigung, dass der Arzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen hatte.

    Quelle: ID 46311240