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  • 05.08.2010 | Sektorenübergreifende Kooperation

    VG Frankfurt: Einbindung des Vertragsarztes als „freier Mitarbeiter“ zulässig

    von RA Dr. Tobias Eickmann, FA MedR, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ist ein gewünschtes Ziel des Gesetzgebers, das in den letzten Jahren verschiedentlich gefördert wurde. Gleichwohl bestehen bei der sektorenübergreifenden Kooperation rechtliche Grenzen, wie der „Chefärzte Brief“ mehrfach berichtet hat (u.a. Nrn. 7 und 10/2009). In diesem Zusammenhang sorgt eine aktuelle, inzwischen rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt a. M. für neuen Diskussionsstoff: Das Gericht erachtete die Einbindung eines niedergelassenen Vertragsarztes als „freier Mitarbeiter“ in die Leistungserbringung des Krankenhauses auch für die eigentliche Kernleistung als zulässig (Urteil vom 9.2.2010, Az: 5 K 1985/08.F).  

    Der Sachverhalt

    Ein (Beleg-)Krankenhaus war unter anderem mit einer Fachabteilung Chirurgie in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen. Für das Krankenhaus arbeitete ein belegärztlicher Unfallchirurg. Wenn dieser in seiner Praxis bei einem Patienten die Notwendigkeit einer Bandscheibenoperation feststellte, wurde der Patient in das Krankenhaus eingewiesen.  

     

    Die Bandscheibenoperation selbst wurde durch einen Neurochirurgen durchgeführt, der mit dem Krankenhaus durch einen Kooperationsvertrag verbunden war und vom Unfallchirurgen hinzugezogen wurde. Nach dem Kooperationsvertrag war der Neurochirurg verpflichtet, die ihm vom Krankenhaus zugewiesenen Patienten konsiliarisch zu behandeln. Der Neurochirurg rechnete seine Leistungen gegenüber der KV ab, während das Krankenhaus die Beleg-DRG vereinnahmte. Darüber hinaus erhielt der Neurochirurg eine zusätzliche Pauschalvergütung aus der vom Krankenhaus vereinnahmten Beleg-DRG.  

     

    Die AOK wandte im Rahmen einer budgetrechtlichen Auseinandersetzung ein, dass die Einbindung des Neurochirurgen als „freier Mitarbeiter“ unzulässig sei und verwies auf die betreffende Rechtsprechung. Zwar könne das Krankenhaus nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) grundsätzlich bei der Leistungserbringung auch auf Dritte zurückgreifen. Dies dürfe jedoch nicht mit dem Ziel erfolgen, durch die eingekaufte Drittleistung überhaupt für die jeweilige Leistung erst leistungsfähig zu werden.  

    Die Entscheidungsgründe