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  • 01.04.2004 | Recht

    Diese Formulierungen müssen Sie jetzt in Ihre Wahlleistungsvereinbarung aufnehmen!

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Bochum

    Die jahrelange Rechtsunsicherheit, in welchem Umfang über die Kosten einer wahlärztlichen Behandlung aufzuklären ist, ist zu Ende. Mit den beiden Urteilen im November 2003 und Januar 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Forderung zur Erstellung eines "Kostenvoranschlages" eine ausdrückliche Absage erteilt.

    Nachdem wir in den letzten drei Ausgaben des "Chefärzte Brief" bereits dargelegt haben, welche Anforderungen der BGH nun an die neue Wahlleistungsvereinbarung stellt, erhalten Sie heute dazu die entsprechenden Formulierungsvorschläge, die Sie in Ihre Vereinbarung integrieren sollten. Werden diese vom BGH aufgestellten Anforderungen an eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Wahlleistungsvereinbarung eingehalten, ist diese wirksam. Dadurch kann zukünftig der Verlust von Liquidationseinnahmen bei ordnungsgemäß erbrachter wahlärztlicher Behandlung vermieden werden.

    Grundsätzliche Voraussetzungen

    Die nachfolgenden Voraussetzungen müssen für eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung grundsätzlich eingehalten werden:

  • Die Vereinbarung ist vor Beginn der Behandlung zu schließen.
  • Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.
  • Der Hinweis auf die so genannte Wahlarztkette, wonach sich die Vereinbarung auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt, sollte dem Gesetzeswortlaut des §  22 Abs.  3 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung entsprechen (die genaue Formulierung können Sie dem "Chefärzte Brief", Nr.  10/2003, Seite 10 entnehmen).
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