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  • 10.05.2011 | Recht

    Chefarzt wechselt in anderes Krankenhaus - Rechtsprobleme und Lösungen

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Der Wechsel von Chefärzten in ein anderes Krankenhaus birgt viel Konfliktpotenzial und kann Rechtsstreitigkeiten auslösen - vor allem, wenn der Chefarzt zur Konkurrenz im selben Einzugsbereich wechselt. Nachfolgend wird anhand eines Beispielfalls erläutert, wo die rechtlichen Fallstricke liegen und welche Maßnahmen Chefärzte ergreifen können, um einen Wechsel in ihrem Sinne gestalten zu können.  

    Beispiel: Chefärzte A und B wechseln in benachbarte Klinik

    In einem größeren Klinikum gibt es seit Jahren Auseinandersetzungen zwischen den dort tätigen Chefärzten und der Geschäftsführung. Die Chefärzte A und B haben sich deshalb entschlossen, zu kündigen und zu einem Krankenhausträger zu wechseln, der in der Nähe mehrere Kliniken betreibt. Dort ist kurzfristig eine Chefarztposition frei geworden, die Chefarzt A übernehmen will. Chefarzt B will gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Chefarzt die dortige Fachabteilung übernehmen.  

     

    Nachdem die Chefärzte A und B sich mit ihrem neuen Arbeitgeber geeinigt haben, kündigen sie ihre bisherigen Chefarztdienstverträge jeweils fristgerecht. Daraufhin stellt die Geschäftsführung des Klinikums beide Chefärzte mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei und erteilt ihnen Hausverbot. Die Mitnahme von Patientenakten und Patientendaten wird ihnen verweigert. Auch lehnt die Geschäftsleitung eine Aufhebungsvereinbarung mit den Chefärzten A und B ab, die ihnen einen sofortigen Wechsel zu ihrem neuen Arbeitgeber ermöglichen würde. Ob und wie die Chefärzte darauf reagieren können, hängt auch von der jeweiligen Ausgangssituation ab.  

     

    Ausgangssituation bei Chefarzt A

    Chefarzt A ist Altvertragler. In seinem Chefarztdienstvertrag mit dem Klinikum wurde ihm das Liquidationsrecht gewährt. Im Rahmen einer Nebentätigkeitserlaubnis wurde ihm unter anderem die Möglichkeit eröffnet, Privatpatienten ambulant in der Chefarztambulanz zu behandeln. Diese Nebentätigkeitserlaubnis kann der Kankenhausträger nicht kündigen. Auch kann er Chefarzt A nicht fristgerecht, sondern nur fristlos - also aus „wichtigem“ Grund - kündigen. Eine ordentliche Kündigung des Chefarztdienstvertrags mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende ist nur durch den Chefarzt A möglich. Der Vertrag enthält auch keine Regelung, die es dem Krankenhausträger ermöglicht, den Arzt bei einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen.