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  • 01.01.2004 | Recht

    Bundesgerichtshof: Privatversicherung muss Identität des Gutachters angeben

    Jede versicherte Person hat das Recht auf Auskunft über Einsicht in Gutachten, die der Versicherer bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Dies gilt auch, wenn der Gutachter den Versicherten nicht körperlich untersucht hat. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 11. Juni 2003 (Az: IV ZR 418/02). Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Eine privat versicherte Patientin hatte sich bei einem Heilpraktiker behandeln lassen. Die Versicherung wollte die Behandlung nur teilweise bezahlen. Begründung: Sie habe die Rechnungen ihrem medizinischen Berater zur Begutachtung vorgelegt und dieser halte bestimmte Diagnosen und Therapien nicht für medizinisch notwendig. Die Patientin verlangte, einem von ihr benannten Arzt Einsicht in das nicht anonymisierte Gutachten des medizinischen Beraters zu gewähren. Gegen die darauffolgende Ablehnung der Versicherung klagte sie. Zwar gab das Amtsgericht der Klage zunächst statt; das Landgericht Münster hob dieses Urteil aber wieder auf. Nun entschied der BGH, dass die Versicherung die Identität des Sachverständigen preisgeben muss.

    Die Versicherung nannte für ihre Weigerung, den Namen des Gutachters zu benennen, folgende Begründung: Um sich eine feste Einstellung von Beratungsärzten zu ersparen, hole sie den Rat mehrerer Ärzte verschiedener Fachrichtungen als freie Mitarbeiter ein. Diesen sei daran gelegen, namentlich nicht genannt zu werden. Daher habe sie ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Wenn sie nun Namen und Gutachten des Arztes offen legen müsste, würde sie ihn als Berater verlieren.

    Kompetenz des Gutachters muss überprüfbar sein

    Die Richter erkannten diese Begründung nicht an, denn: §  178 m S.  1 Versicherungsvertragsgesetz gebe jeder versicherten Person das Recht auf Auskunft über Einsicht in Gutachten. Die Richter weiter: "Der Versicherer holt das Gutachten ein, um sich in einer Zweifelsfrage Gewissheit zu verschaffen. Dazu bedarf es eines unbefangenen und fachlich geeigneten Sachverständigen. Fehlt es daran, kann das Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen. Unter diesem Gesichtspunkt macht es keinen Sinn, wenn der Versicherer die Identität des Sachverständigen geheim halten möchte. ... Erst die umfassende Kenntnis des Gutachtens einschließlich seines Urhebers erlaubt dem Versicherten eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Kostenerstattung Aussicht auf Erfolg hat ...".

    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 6 | ID 96843