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  • 06.01.2011 | Qualitätsmanagement

    Qualitätsmanagement per Gesetz - kann das überhaupt funktionieren?

    Nach § 135 des Sozialgesetzbuchs V sind sowohl Krankenhäuser als auch Vertragsärzte und Rehabilitationseinrichtungen „verpflichtet, ... einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.“ Es stellt sich die Frage, ob ein so komplexer, auf die Mitwirkung aller Beteiligten angewiesener Prozess wie Qualitätsmanagement überhaupt verordnet werden kann oder ob eine solche Verfügung nicht auch zum Entstehen von funktions- und sinnlosen Pseudoregelungen führt.  

    Regelungsstufen

    Im Prinzip lässt sich die Regelung von Prozessen auf drei Stufen darstellen, die alle im Gesundheitswesen bereits zur Anwendung kommen:  

     

    1. Kontrolle/Überprüfung
    2. Qualitätssicherung
    3. Qualitätsmanagement

    1. Kontrolle/Überprüfung

    Bei der Kontrolle geht es vordringlich um das Einhalten von Regeln. Typische Beispiele sind Gesetze, Verordnungen und Richtlinien. Diese müssen aufgrund einer externen Forderung eingehalten werden, um negative Sanktionen zu vermeiden. Die externe Vorgabe kann auch in Anweisungen eines Vorgesetzten bestehen. Kontrollen erfüllen notfalls ihren Zweck auch ohne Verständnis und aktive Mitarbeit der Betroffenen. Allerdings erzeugt das „blinde“ verständnislose Erfüllen von Vorgaben eine zunehmende Entfremdung und abfallende Leistungen bei den durchführenden Menschen.  

     

    Eine weitere wichtige Eigenschaft von Überprüfungen ist es, dass nur die direkt beteiligten Personen sich beteiligen müssen. So ist es bei der Eignungsprüfung von Personal (Beispiel Facharztprüfung) nicht erforderlich und auch nicht üblich, dass die ganze Abteilung in ihre Vorbereitung einbezogen wird. Die nötigen Vorarbeiten für Prüfungen werden von den Prüflingen erbracht. Ihre Inhalte basieren auf externen Vorgaben, deren Einhaltung auch durch eine externe Einrichtung - im Beispiel die zuständige Ärztekammer - überwacht wird. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus sind Kontrollmechanismen sehr gut zu verstehen und leicht umsetzbar. Sie können selbstverständlich auf dem „Verordnungsweg“ eingeführt werden; Verordnungen sind geradezu elementarer Bestandteil solcher Modelle.  

    2. Qualitätssicherung