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  • 01.09.2004 | Qualitätsmanagement

    Auflösung des Qualitätsberichts-Quiz

    Frage 1: Die Antwort a) ist richtig. Der Qualitätsbericht muss erstmals am 31. August 2005 für den Berichtszeitraum 2004 vorgelegt werden.

    Frage 2: Die Antworten b) und d) sind richtig. Der Qualitätsbericht muss in elektronischer Form den Kostenträgern und den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) überstellt werden. Diese stellen den Bericht ins Internet ein.

    Frage 3: Die Antwort e) ist richtig. Die KVen sind vom Gesetzgeber beauftragt worden, aus den Qualitätsberichten Empfehlungen für die niedergelassenen Ärzte abzugeben. Um dies tun zu können, werden sie auch interne Zusammenfassungen der Berichte erstellen.

    Frage 4: Die Antworten a), b), c) und f) sind richtig. Nur die aufgezählten Daten müssen angegeben werden. Angaben zu Behandlungsergebnissen werden bisher nicht gefordert. Auch das Betriebsergebnis des Krankenhausträgers ist nicht darzustellen.

    Frage 5: Die Antwort c) ist richtig. Häuser, die den Qualitätsbericht nicht frist- und formgerecht einreichen, werden vom Gesetzgeber mit "jährlichen Prüfungen des MDK nach §  17c Abs.  2 KHG" bedroht. Die übrigen Aussagen sind falsch.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 20 | ID 96912