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  • 05.08.2010 | Prozessrecht

    Vorsicht in Vergütungsprozessen: Hinweise zur Sachverständigenauswahl

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann und Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    Nicht nur bei Haftungsprozessen, sondern auch bei Vergütungsstreitigkeiten kommt es in gerichtlichen Verfahren oftmals maßgeblich auf die gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen an. Von Bedeutung ist dies insbesondere bei Gebührenstreitigkeiten, wenn der Chefarzt gegen den Patienten klagen muss, weil dessen private Krankenversicherung seine Privatliquidationen beanstandet. Ebenso bedeutsam ist der Sachverständige bei Klagen des Krankenhausträgers, wenn wahlärztliche Leistungen als sogenannte Institutsleistungen vom Krankenhausträger abgerechnet werden oder auch die Krankenhausvergütung für gesetzlich versicherte Patienten gegenüber den Krankenkassen geltend gemacht wird.  

    Wie wird der Sachverständige bestimmt?

    In all diesen Rechtsbereichen gibt es regelmäßig auftretende Streitfragen, die im Prozess nur durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden können. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt dann maßgeblich von dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen ab. Insofern kommt der Frage, welche Person als Sachverständiger bestimmt wird, entscheidende Bedeutung zu. Dessen Bestimmung steht nach den Regeln der Zivilprozessordnung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.  

     

    Dennoch gibt es für die Chefärzte bzw. Krankenhausträger prozesstaktische Möglichkeiten, auf die Auswahl des Sachverständigen Einfluss zu nehmen.  

    Konfliktfeld „Bestimmung des Sachverständigen“

    Aktuell ist eine Entwicklung zu beobachten, dass einige Gerichte dazu neigen, Gutachter von privaten Gutachten-Instituten zu benennen. Bei einigen dieser Gutachten-Institute besteht jedoch die Besorgnis, dass diese der Versicherungswirtschaft zumindest wirtschaftlich nahestehen. Zwar wird nach außen hin der Eindruck von Objektivität und Überparteilichkeit vermittelt. Wenn jedoch diese Institute ihre Gutachtenaufträge überwiegend von Versicherungsunternehmen erhalten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die Beurteilung tendenziös erfolgen könnte. Auch wenn es hierüber keine Statistiken gibt, fallen solche Gutachten nicht selten zu Ungunsten der abrechnenden Chefärzte oder Krankenhausträger aus.  

    Möglichkeiten der Einflussnahme

    Wenn der Chefarzt bzw. Krankenhausträger sich gegen die Benennung eines Gutachters von einem solchen Institut wehren möchte, kann hierbei die Berufung auf einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2004 (Az: 23 T 1/04, Abruf-Nr. 102434 unter www.iww.de) helfen. Dort wird ausgeführt, dass solche Gutachten-Institute nach langjähriger Erfahrung des Gerichts ganz überwiegend im Auftrage von Versicherungen tätig würden und daher zumindest eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe. Das LG Köln hatte in dem Rechtsstreit die Ablehnung eines Sachverständigen von einem solchen Gutachten-Institut wegen eventueller Befangenheit für begründet erklärt und darüber hinaus bekräftigt, dass das Gericht den betreffenden Sachverständigen überhaupt nicht mit Gutachten beauftrage.