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  • 01.08.2007 | Privatliquidation

    „Pauschale“ Honorare für freie Gutachten: Ist das möglich?

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Die Honorierung von freien Gutachten – also nicht Formulargutachten, sondern nicht an das JVEG gebundene Gutachten – nach der GOÄ wird von vielen Ärzten als unzureichend empfunden. Sie möchten diese Gutachten, zum Beispiel für private Lebens- oder Unfallversicherungen, mit einer angemessenen Pauschale in Rechnung stellen. Doch ist dies überhaupt zulässig?  

    Ausschluss pauschalierter Abrechnung durch die GOÄ

    So wünschenswert eine pauschalierte Abrechnung auch ist – die GOÄ lässt ein solches Vorgehen nicht zu. Die geht aus § 1 Abs. 1 hervor:  

     

    § 1 Abs. 1 GOÄ

    „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“  

    „Berufliche Leistungen der Ärzte“ sind solche, die unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ erbracht und aufgrund medizinischer Ausbildung ausgeübt werden. Da medizinische Gutachten von anderen Berufen nicht in gleicher Weise erbracht werden dürfen, kann hier keine Ausnahme gesehen werden. An der Pflicht zur Berechnung nach GOÄ ändert – entgegen der mancherorts vertretenen Auffassung – auch nichts, dass nach § 1 Abs. 2 GOÄ der Arzt nur medizinisch notwendige Leistungen und Leistungen auf Verlangen berechnen darf; Absatz 1 gilt trotzdem. Da auch kein Bundesgesetz existiert, das für freie Gutachten etwas anderes als die Abrechnung nach GOÄ zulässt, bleibt es bei der Abrechnung nach GOÄ.  

    Abrechnungsmöglichkeiten nach GOÄ

    Die GOÄ selbst enthält für Gutachten keine Pauschalen. Daher müssen die Gutachten nach der zutreffenden GOÄ-Position (Nr. 80 oder 85 GOÄ zuzüglich Schreibgebühren) berechnet werden. Es ist aber möglich, pauschalenähnliche Honorare zu erzielen – und zwar auf zwei Wegen:  

    1. „Pauschalhonorar“ durch krumme Steigerungsfaktoren

    Um für freie Gutachten auf ein pauschalenähnliches Honorar mit glatten Endbeträgen zu kommen, können Sie „krumme“ Steigerungsfaktoren berechnen. Bis zum 2,3-fachen GOÄ-Satz sind Sie darin völlig frei. Bei höheren Steigerungssätzen bis zum 3,5-fachen Satz müssen Sie bedenken, dass dann stets eine Begründung in der Rechnung anzugeben ist. Der Nachteil ist, dass man in der Honorarhöhe dennoch recht beschränkt bleibt.  

    2. Abschluss einer Honorarvereinbarung