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  • 01.06.2006 | Privatliquidation

    Nrn. 1, 5 und 75 GOÄ in Verbindung mit kernspintomographischen Leistungen

    Der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer (BÄK) hat am 9. Januar 2006 im Deutschen Ärzteblatt Beschlüsse zur Abrechnung kernspintomographischer Leistungen veröffentlicht, die die Hoffnung wecken, dass die Beanstandungen von Kostenträgern bei der Abrechnung dieser Leistungen in Zukunft drastisch zurückgehen.Von besonderem Interesse sind die Hinweise zur Frage, ob Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach Nrn. 1 und 5 GOÄ sowie ein ausführlicher Krankheits- und Befundbericht nach Nr. 75 GOÄ neben kernspintomographischen Leistungen abrechnungsfähig sind. Folgende Feststellungen der BÄK sind für die Argumentation gegenüber Kostenträgern besonders zu beachten:  

    Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt O I GOÄ gelten für den gesamten Abschnitt O

    Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O I GOÄ (Strahlendia-gnostik) sind nach Auffassung des Gebührenordnungsausschusses der BÄK grundsätzlich für den gesamten Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) gültig. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn der Bestimmungen, und zum anderen daraus, dass in Randnummer 6 ausdrücklich eine Leistung des Abschnitts O III einbezogen ist.  

    Kein Ausschluss der Nrn. 1 und 5 GOÄ neben Leistungen nach Abschnitt O

    Nach dem Wortlaut von Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen O I sind Beratungen und Untersuchungen, die nach der Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung zur Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfanges erforderlich sind, Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten. Allerdings ist zu beachten, dass MRT-Untersuchungen nicht der Röntgen- oder Strahlenschutzverordnung unterliegen, da keine Röntgenstrahlung im Sinne dieser Verordnungen angewendet wird. Dieser Umstand wird bei den Beanstandungen durch Kostenträger jedoch häufig nicht beachtet.  

     

    Ein Ausschluss der Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ neben den Leistungen nach Abschnitt O der GOÄ ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B GOÄ. Hier ist ausdrücklich nur geregelt, dass die Ziffern 1 und/oder 5 im Behandlungsfall nur einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O berechnungsfähig sind. Damit ist klargestellt, dass die Abrechnung möglich ist, sofern sie nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfanges erforderlich sind. Aus diesen Abrechnungsbestimmungen, die auch von den Kostenträgern nicht anders auslegbar sind, ist zu schließen, dass das Vorliegen einer eigenen medizinischen Indikation zur Abrechnung der Beratung und Untersuchung nach den Nrn. 1 bzw. 5 berechtigt. Als Beispiele werden folgende Indikationen angeführt:  

     

    • die über die Befundmitteilung hinausgehende Erörterung des erhobenen MRT-Befundes mit dem Patienten, einschließlich einer ersten Wertung der möglichen Therapieoptionen sowie des weiteren Verhaltens des Patienten;