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  • 05.04.2011 | Privatliquidation

    Neues arztfreundliches Urteil zur Abrechnung bei Schulteroperationen

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Bei der Abrechnung von Schulteroperationen gibt es nach wie vor sowohl bei behandelnden Ärzten als auch bei Kostenträgern Unsicherheiten. Diese sind dadurch bedingt, dass sich die Medizin hier seit 1996 erheblich fortentwickelt hat und das Gebührenverzeichnis zur GOÄ damit nicht Schritt halten konnte. Es stellt sich die Frage, was Chefärzte bei der Abrechnung von Schulteroperationen beachten sollten. Nun gibt es ein neues arztfreundliches Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Urteil vom 27. Januar 2011 (Az: 815 C 84/08, Abruf-Nr. 111174)  

     

    Bei Defekten der Rotatorenmanschette und im Subacromialraum vertreten Kostenträger regelmäßig die Auffassung, dass hier nur eine Komplexleistungsziffer für die gesamte ärztliche Leistung abgerechnet werden kann. Dabei wird regelmäßig auf die Nr. 2137 GOÄ (Arthroplastik eines Schultergelenks, 2.100 Punkte) verwiesen. Daneben sei allenfalls noch die Nr. 3300 GOÄ (500 Punkte) für die arthroskopische Leistung ansetzbar. Behandelnde Ärzte hingegen argumentieren, die Nr. 2137 GOÄ sei vom Leistungsinhalt her hier nicht einschlägig. Sie rechnen entweder Einzelleistungen oder eine Kombination von Einzelleistungen mit Analogziffern wie der Nr. A 2104 GOÄ ab, um die Rotatorenmanschettenrekonstruktion damit zu erfassen.  

    Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek

    In dem Fall, den das AG Hamburg-Barmbek zu entscheiden hatte, hatte der Operateur folgende Leistungen abgerechnet:  

     

    Abrechnung des Operateurs

    GOÄ-Nr.  

    Leistung  

    3300  

    Arthroskopie im Glenohumeralgelenk  

    2112  

    Synovektomie in einem Schultergelenk  

    684 a  

    Endoskopische Untersuchung des Subacromialraumes  

    A 5295  

    Videoprintdokumentation  

    2064  

    Freipräparation und plastische Ausschneidung des Ligamentum coracoacromiale  

    2405  

    Entfernung der Bursa subacromialis  

    2263  

    Acromioplastik  

    2076  

    Operative Lösung von Verwachsungen um die Supraspinatus-, Subskapularis- und Infraspinatussehne  

    2073  

    Sehnennaht bei Supraspinatussehne  

    2073  

    Sehnennaht bei Infraspinatussehne  

    2073  

    Sehnennaht bei der Suprascapularissehne  

    2076  

    Operative Lösung von Verwachsung um eine Sehne (korakohumerales Release)  

    Die private Krankenversicherung der Patientin hatte die Nr. 3300 GOÄ erstattet und anstelle der vorstehend genannten Leistungsziffern die Nr. 2137 GOÄ (Arthroplastik eines Schultergelenks) zum 3,5-fachen Satz erstattet, die der Arzt gar nicht abgerechnet hatte. Zur Begründung verwies die Versicherung darauf, dass die Nr. 2137 GOÄ eine Komplexleistungsziffer sei, die sämtliche am Glenohumeralgelenk und im Subacromialraum erbrachten ärztlichen Leistungen erfassen würde.