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  • 04.03.2008 | Privatliquidation

    Konsile bei Privatpatienten richtig abrechnen

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Konsile werden bei Privatpatienten offenbar öfter erbracht als abgerechnet. Dies ist das Ergebnis einer Stichprobe der Privatärzt- lichen Verrechnungsstelle (PVS), in der Behandlungsunterlagen und Privatliquidationen von Ärzten verglichen wurden.  

    Abrechnungsvoraussetzungen für Konsile

    In den folgenden Erläuterungen wird aufgezeigt, dass die Voraussetzungen in der GOÄ relativ weit gefasst sind.  

     

    Konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 GOÄ

    GOÄ-Nr.  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    60  

    Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt  

     

    120  

     

    Bei der Abrechnung des Konsils sind verpflichtend folgende Anmerkungen zu beachten: Nr. 60 GOÄ ...  

     

    • ... darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ... persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat,
    • ... darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt,
    • ... darf nicht berechnet werden, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind,
    • ... ist nicht ansatzfähig für routinemäßige Besprechungen.