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  • 01.06.2003 | Privatliquidation

    Gilt die Begründungspflicht bei Privatabrechnungen schon ab dem 1,4fachen Gebührensatz?

    von Rechtsanwalt Dr. iur. Ulrich Grau, Dierks & Bohle RAe, Berlin, www.db-law.de

    Die Höhe von Privatabrechnungen führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arzt und Patient. Bei solchen Streitigkeiten kommt der Frage, ob der Arzt die durchgeführte Behandlung und die Höhe des Rechnungsbetrages nach den Vorgaben der GOÄ genügend begründet hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Der nachfolgende Beitrag greift daher als Thema auf, in welchem Umfang Begründungen bei dem Ansatz bestimmter Gebührensätze notwendig sind.

    Allgemeine GOÄ-Grundsätze zur Höhe der Gebührensätze

    Nach §  5 Abs.  1 GOÄ bemisst sich die Höhe der GOÄ-Gebühr nach dem 1,0fachen (Mindestsatz) bis 3,5fachen (Höchstsatz) des Gebührensatzes. Für technische Leistungen der GOÄ-Abschnitte A, E und O ist der 2,5fache Gebührensatz der zulässige Höchstsatz. Die Gebühren sind innerhalb dieses Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung "nach billigem Ermessen" zu bestimmen. Dabei müssen Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung der einzelnen GOÄ-Ziffer berücksichtigt worden sind, außer Betracht bleiben.

    Die allgemeinen Bestimmungen des §  5 GOÄ gehen weiter davon aus, dass in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem 1,0- und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden darf (so genannte Regelspanne). Ein Überschreiten des 2,3fachen Satzes (so genannter Regel- oder auch Schwellenwert) ist hingegen zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien (Schwierigkeit/Zeitaufwand der Leistung, Umstände der Ausführung) dies rechtfertigen. Für die technischen Leistungen - also Gebühren der Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses - ist von einem Schwellenwert von 1,8 auszugehen.

    Die Bestimmung der einzelnen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens (1,0- bis 3,5facher Gebührensatz) "nach billigem Ermessen" bedeutet, dass dem Arzt bei der Anwendung der Bemessungskriterien ein Entscheidungsspielraum zusteht. Die Bezugnahme auf die "Billigkeit" stellt sicher, dass das Honorar durch den Arzt nicht willkürlich festgesetzt werden kann. Gemäß Â§  12 Abs.  2 GOÄ muss der Arzt allerdings erst bei Überschreiten des Schwellenwertes (2,3- bzw. 1,8facher Gebührensatz) eine auf den Einzelfall bezogene schriftliche Begründung zur Gebührenhöhe abgeben.

    Schwellen- oder "Mittelwert" - wo setzt die Begründungspflicht ein?

    Kontrovers wird seit längerem diskutiert, ob der Arzt bei seiner Abrechnung nach der GOÄ als nicht näher zu begründende Mittelgebühr den 2,3fachen bzw. bei medizinisch-technischen Leistungen den 1,8fachen Satz berechnen darf oder ob innerhalb dieser Spanne eine weitere - niedrigere - "Mittelgebühr" (1,7facher bzw. 1,4facher Satz) anzusetzen ist, die für die Gebührenfestsetzung "im Regelfall" maßgeblich ist. Im Ergebnis liefe letztere Auffassung auf einen mittleren Wert der Regelspanne für den Durchschnittsfall und eine schon ab dieser Spanne beginnende Begründungspflicht hinaus. Dies hätte zur Folge, dass den Arzt in einem Prozess schon ab einem Überschreiten dieser "Mittelgebühr" die Beweislast für den Ansatz der Gebühr träfe.

    Landgericht Bochum: Begründungspflicht erst ab Überschreitung des Schwellenwertes

    In einer Entscheidung vom 4. März 2002 hat das Landgericht Bochum (Az: 6 S 11/01) die Auffassung vertreten, dass der Schwellenwert bei ärztlichen Leistungen beim 2,3- und bei medizinisch-technischen Leistungen beim 1,8fachen Satz anzusetzen sei. Nur soweit dieser Regelwert überschritten werde, habe der Arzt die Gründe darzulegen und zu beweisen. Dies bedeute zugleich, dass bis zu dem 2,3- bzw. 1,8fachen Satz der Patient Gründe für die seiner Ansicht nach überhöhte Forderung darlegen und beweisen müsse.