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  • 01.02.2005 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    01.02.2005 | Orthopädie/Chirurgie

    Wie rechnet man Arthrolysen richtig ab?

    Bei Arthrolysen werden verschiedene operative Maßnahmen im Gelenk durchgeführt, zum Beispiel Bursektomie, Synovialektomie, Eingriffe an den Sehnen, Osteophytenabtragungen. Diese Leistungen sind in der GOÄ in verschiedenen Ziffern erfasst. Deren Berechnung wird oft abgelehnt und gefordert, die gesamte Operation mit der entsprechenden Ziffer für eine Arthroplastik (zum Beispiel Nr. 2137 GOÄ, Arthroplastik eines Schultergelenks) zu berechnen – was dann zu erheblich geringerem Honorar führt. Gegen das Verlangen der PKV spricht, dass die GOÄ vor allem nach dem Wortlaut anzuwenden ist und dass es auch sachlich begründbar ist, eine Arthrolyse nicht mit der Arthroplastik gleichzusetzen.  

     

    Klinisch gesehen ist es richtig, dass Arthrolysen und Arthroplastiken der Wiederherstellung der Gelenkbeweglichkeit dienen. Trotzdem sind sie nicht dasselbe. Hackenbroch definiert diese Begriffe in „Arthrolyse und Arthroplastik“, Z. Orthop. 1952, 81:29-61, wie folgt: „Eine Arthrolyse ist ein Eingriff zur Beseitigung der Gelenksteife mit Freilegung und Lösung des Gleitapparates und Beseitigung der Hindernisse, die einer weiteren Bewegung im Wege stehen. Arthro-plastik ist die Neubildung der Gelenkflächen des zerstörten und versteiften Gelenks. Bei der Arthroplastik werden Gelenkflächen derart reseziert, dass plastisch-modellierend neue entstehen“.  

     

    Diese Unterscheidung trifft auch die GOÄ. Arthrolysen waren auch bei GOÄ-Fassung von 1983 kein Neuland und dennoch wurden sie nicht als explizite Leistungen in die GOÄ eingeführt. Hätte man gewollt, für die im Einzelfall sehr unterschiedlich umfangreichen Leistungen im Rahmen einer Arthrolyse eine „Komplexziffer“ zu schaffen, wäre dies erfolgt. So aber werden Arthrolysen entsprechend des Umfanges der erbrachten Leistungen abgerechnet.