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  • 01.02.2005 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    01.02.2005 | Innere Medizin

    Krankenversicherung erkennt Nr. 700 GOÄ bei laparos-kopischer OP nicht an – zu Recht?

    Eine große Krankenversicherung stellt immer häufiger die Abrechnung der Nr. 700 GOÄ bei laparoskopischen Operationen – zum Beispiel Gallenblasen-Operation – in Frage. Auch die Argumentation, dass die Laparoskopie ausdrücklich im OP-Bericht als diagnostische Laparoskopie dokumentiert ist und somit laut dem Kommentar von Brück zusätzlich abrechenbar ist, wird nicht akzeptiert. Was nun?  

     

    Antwort: Die Argumentation der privaten Krankenversicherung ist nicht haltbar. Die Aussage, bei laparoskopischen Operationen komme nicht Nr. 700 GOÄ, sondern Nr. 701 GOÄ zum Tragen, ist mehr als zehn Jahre nach Etablierung der laparoskopischen Cholezystektomie als Standardverfahren absolut nicht nachvollziehbar und schon fast lächerlich. Es erfolgt sogar eine „direkte Eröffnung des Operationsgebietes“ über die zusätzlichen Trokare, die neben dem Trokar für die Kamera eingebracht werden.  

     

    Wichtig für die Nr. 700 GOÄ ist, dass die Laparoskopie im Operationsbericht beschrieben wird, also auch die Organe im Unterbauch und linkem Oberbauch beschrieben werden, die außerhalb des eigentliches Operationsfeldes im rechten Oberbauch liegen.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 16 | ID 86226