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  • 01.08.2005 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    In dieser Rubrik befassen wir uns wie gewohnt mit einigen Fragen zur Abrechnung ärztlicher Leistungen.  

     

    01.08.2005 | Alle Fachgebiete

    Insufflation von Sauerstoff nicht berechenbar?

    Der Hinweis in der Ausgabe Nr. 6/2005 des „Chefärzte Brief“ auf die Nr. 500 GOÄ für die Berechnung der Sauerstoffinsufflation rief Nachfragen hervor. Hingewiesen wurde auf den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages, dem „Brück“-Kommentar. Danach sei die Sauerstoffinsufflation keine berechenbare Leistung. In dem Kommentar heißt es: „Inhalationstherapie bedeutet die Behandlung einer Person mittels einzuatmender Dämpfe, denen Medikamente zugesetzt sind...“  

     

    Die Nr. 500 GOÄ beinhaltet die „Inhalationstherapie – auch (!) mittels Ultraschallverneblung“. Dass bei ungenügender Sauerstoffversorgung die gezielte Zufuhr von Sauerstoff eine „Therapie“ ist, ist offensichtlich. Eine Inhalation ist „das Einbringen von Gasen (!), Dämpfen oder (!) feinster, in Luft (bzw. Gas) zerstäubter Teilchen (Aerosoltherapie) in die Atemwege, -organe unter Ausnutzung des natürlichen (Ein-) Atmungsvorganges“ (aus Roche Lexikon Medizin) bzw. „Einatmung, i.e.S. Aufnahme von Gasen (!), Dämpfen, Aerosolen u. Stäuben in den Respirationstrakt“ (aus dem Pschyrembel). Die Einatmung des insufflierten Sauerstoffs ist also eine „Inhalationstherapie“.