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  • 01.01.2004 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    01.01.2004 | Alle Fachgebiete

    Wann kann die Nr.  800 GOÄ berechnet werden?

    Die Legende zu Nr.  800 GOÄ lautet: " Eingehende neurologische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes ". Wie bei vielen Leistungslegenden fehlt auch hier die Klarheit: Was ist eine " eingehende" neurologische Untersuchung, wie lässt sie sich von einer einfachen, symptombezogenen Untersuchung nach Nr.  5 GOÄ abgrenzen?

    Eine neurologische Untersuchung kann folgende Teilbereiche umfassen: Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Vegetativum und hirnversorgende Gefäße. Diese Aufzählung von Teilbereichen findet sich zumindest im einheitlichen Bemessungsmaßstab (EBM), der für die Vergütung ärztlicher Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten Anwendung findet.

    Manche Versicherungen und Beihilfestellen verlangen nun, für eine Abrechnung der Nr.  800 GOÄ müssten sämtliche der hier genannten Teilbereiche Bestandteil der Untersuchung sein. Diese Interpretation geht zu weit. Mit Blick auf die entsprechenden Regelungen im EBM zur Abgrenzung der Nr.  800 EBM von der Nr.  801 EBM kann davon ausgegangen werden, dass eine "eingehende neurologische Untersuchung" dann vorliegt, wenn mehr als drei der genannten Teilbereiche untersucht wurden. Dies lässt sich auch historisch begründen: Die GOÄ ist im Jahr 1982 aus dem EBM hervorgegangen. Es ist kein Zufall, dass die Nrn. 800 und 801 GOÄ in beiden Gebührenwerken für neurologische Untersuchungen stehen.

    01.01.2004 | Alle Fachgebiete

    Nr.  50 GOÄ bei einem Konsil?

    In jüngerer Zeit kursiert als "Tipp" die Empfehlung, bei einem Konsil in anderen Abteilungen des eigenen Krankenhauses die Nr.  50 GOÄ - Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung - zu berechnen. Argument: Da man die eigene Station verlassen und eine fachfremde Station aufsuchen müsse, handle es sich um einen Besuch.

    Diese Argumentation ist falsch. Aus Sicht des Patienten gilt als "Besuch" zwar das Aufsuchen des Patienten nicht allein in seiner Wohnung, sondern allgemein an seinem Aufenthaltsort - also auch im Krankenhaus. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arzt dabei seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht.

    Als Arbeitsstätte gilt dabei nicht nur die eigene Abteilung, sondern das Krankenhaus als Ganzes. Selbst wenn es sich um ein Klinikum mit mehreren Gebäuden (Pavillonsystem) handelt, gilt das gesamte Klinikum als "regelmäßige Arbeitsstätte" . Eine Berechnung der Nr.  50 GOÄ ist daher bei Konsilen von Patienten im eigenen Krankenhaus nicht möglich.

    01.01.2004 | Chirurgie/Gefäßchirurgie

    Wie kann die Implantation eines venösen Portsystems berechnet werden?