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  • 01.06.2004 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

     

    01.06.2004 | Alle Fachgebiete

    Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde zum §  6a GOÄ ab: Konsequenzen

    Schon bei der Besprechung des BGH-Urteils vom 13. Juni 2002 (Az: III ZR 186/01) zur Minderungspflicht nach §  6a GOÄ ("Chefärzte Brief" Nr.  7/2002) hatten wir darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Mit Urteil vom 19. März 2004 (Az: 1 BvR 1319/02) lehnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt aber eine Verfassungsbeschwerde ab. Der Kläger war ein Pathologe, Chefarzt eines Krankenhauses und niedergelassener Vertragsarzt. Die Untersuchung von Gewebeproben aus anderen Krankenhäusern rechnete er für Regelleistungspatienten gegenüber dem einsendenden Krankenhaus und für Wahlleistungspatienten (direkt) nach der GOÄ ab. Die private Krankenversicherung forderte für ihre Versicherten gemäß Â§  6a GOÄ 15 Prozent des in den Jahren zuvor in voller Höhe gezahlten Honorars zurück.

    Der BGH hatte dem schließlich stattgegeben. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte der Arzt, dass die Leistungen externer Ärzte bei Wahlleistungspatienten auch im allgemeinen Pflegesatz nicht enthalten seien. Die Minderungspflicht beim externen Arzt setze an der falschen Stelle an, weil die Mehrbelastung des Privatpatienten dadurch entstehe, dass er den gleichen Pflegesatz bezahle wie der Regelleistungspatient. Die Minderung aus dem Anteil der Wahlleistungspatienten habe auf die Berechnung des Pflegesatzes wegen deren geringer Zahl nur geringe Bedeutung. Es bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Belastung der externen Ärzte und der tatsächlich eintretenden Entlastung der Patienten. Die ärztliche Tätigkeit insgesamt gerate in Gefahr, wenn auch noch der Privatpatientenbereich sozialisiert werde (was die Freiheit der Berufsausübung nach Artikel 12 Grundgesetz berühren würde).

    Im Urteil verweist das BVerfG vor allem auf die Bundespflegesatzverordnung. Für den Wahlleistungspatienten habe das "Outsourcing" zur Folge, dass er benachteiligt wäre, wenn §  6a GOÄ nicht zur Anwendung käme. Wirtschaftliche Einbußen des externen Arztes wären im Verhältnis zum veranlassenden Krankenhaus auszugleichen. Eine systemgerechtere Ausgestaltung (differenzierter Pflegesatz) sei dem Gesetzgeber vorbehalten. "Nebenbei" gibt das BVerfG betroffenen Ärzten noch mit, kein niedergelassener Arzt müsse für ein Krankenhaus Wahlleistungen erbringen. Letztlich bedeute die Kooperation mit dem Krankenhaus einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil. Auf den klagenden Arzt bezogen fehle es angesichts der Höhe der im Nebenberuf entstehenden Einnahmen an einer unangemessenen Belastung. Schließlich werde der Bereich der Wahlleistungen auch nicht "sozialisiert", da das durchschnittliche Honorar bei Privatpatienten höher liege als bei Regelleistungspatienten.

    Wenn auch einiges im - hier verkürzt wiedergegebenen - Urteil bei betroffenen Ärzten Kopfschütteln hervorruft: Es ist unanfechtbar. Die Auseinandersetzung um die Anwendung des §  6a GOÄ auf Leistungen externer Ärzte ist damit aber noch nicht abgeschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass mit anderen Fallkonstellationen - auf die die vom BVerfG angeführten Gründe nicht zutreffen - das BGH-Urteil erneut einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden wird.

     

    01.06.2004 | Alle Fachgebiete

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