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  • 01.10.2006 | Postbeamten-Krankenkasse

    Postbeamtenkasse B akzeptiert erhöhte Steigerungssätze nicht – was tun?

    von Ernst Diel, Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    Grundsätzlich kann ein Arzt gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ die Gebühren nach „billigem Ermessen“ unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung bestimmen. Darüber hinaus kann die Schwierigkeit des Krankheitsfalles eine Erhöhung des Steigerungssatzes begründen, allerdings nicht für Leistungen der Abschnitte A, E und O.  

     

    § 5 Abs. 2 GOÄ kann auch bei Patienten der Postbeamtenkrankenkasse B angewandt werden, da es sich hier nicht um einen Vertrag handelt, der zur Anwendung bestimmter Steigerungssätze verpflichtet. Allerdings werden die erhöhten Steigerungssätze trotz Begründung nicht immer – wie bei anderen Kostenträgern auch (Beihilfe) – von der Krankenkasse anerkannt. Oft erfolgt die Ablehnung mit der pauschalen Begründung, dass die Bemessungskriterien für die Höherbewertung nicht vorliegen. Damit sollte man sich nicht abspeisen lassen.  

     

    Ärzte sollten von vornherein darauf achten, die gerade genannten Bemessungskriterien für eine Faktorerhöhung einzuhalten und eine möglichst plausible und patientenindividuell nachvollziehbare medizinisch sachliche Begründung anzugeben. Dazu zwei Beispiele:  

     

    • Erheblicher Zeitaufwand bei der Beratung, das gewöhnliche Maß übersteigend: „Dauer 35 Minuten.“
    • Besondere Umstände bei der Ausführung: „Erstversorgung bei bewusstlosem Patienten, im Fahrzeug eingeklemmt.“