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  • 02.03.2011 | Personal

    Wie weit reichen die Rechte des Chefarztes in Personalangelegenheiten?

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    In Zeiten chronischer und noch zunehmender Ärzteknappheit ist nicht nur eine ausreichende Anzahl an ärztlichen Mitarbeitern äußerst bedeutsam. Mindestens ebenso wichtig ist es, gerade bei knappen personellen Ressourcen die „richtigen“ Mitarbeiter einzustellen. In dieser und in weiteren Fragen der Personalplanung möchten Chefärzte in der Regel gern ein gewichtiges Wörtchen mitreden. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Einflussmöglichkeiten Chefärzten in diesem Zusammenhang zustehen.  

    Einfluss auf die Mitarbeiteranzahl

    Ein häufiges Problem in Krankenhäusern ist, den Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten aufrechtzuerhalten. Wünschenswert wäre es, über die in Chefarztverträgen vertraglich zumeist fixierte Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Vorbereitung des Stellenplanes hinaus eine Festschreibung der zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit notwendigen Stellenvorhaltung durch den Arbeitgeber konkret zu fixieren. Dies ist erfahrungsgemäß jedoch nur selten der Fall. In diesem Kontext ist jedoch auch ohne ausdrückliche vertragliche Fixierung zu beachten, dass der Arbeitgeber immer verpflichtet ist, die zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten notwendigen Stellen vorzuhalten.  

     

    Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Frage, welches Mitarbeitervolumen hierfür konkret notwendig ist, da dies nur am individuellen Einzelfall beurteilt werden kann und es erhebliche Ermessensspielräume gibt. Sollte jedoch eine Patientenversorgung mit den vorhandenen Stellen nicht mehr gewährleistet werden können (Maßstab ist nicht eine ideale oder optimale Besetzung), ohne ständig arbeitszeitgesetzliche Regelungen zu missachten, muss der Arbeitgeber hierauf schriftlich hingewiesen werden. Nur so kann sich der Chefarzt dagegen absichern, später wegen diesbezüglichen Vorwürfen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ob weitere Mitarbeiter eingestellt werden, kann er aber letztlich nicht entscheiden.  

    Einfluss auf die Bewerberwahl

    Wenn er schon nicht über das „Ob“ von Einstellungen ärztlicher oder nicht-ärztlicher Mitarbeiter bestimmen kann, so ist es äußerst bedeutsam, dass der Chefarzt Einfluss auf das „Wer“ der Einstellung bzw. die Nachbesetzung von Stellen hat und darüber mitentscheiden kann. Formalrechtlich steht allerdings auch diese Befugnis allein dem Arbeitgeber als Vertragspartner des jeweiligen nachgeordneten Mitarbeiters zu.