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  • 05.05.2008 | Mitarbeiterbeteiligung

    Die Beteiligung an den Liquidationserlösen des Chefarztes an Bedeutung

    von RA, FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen und Rechtsreferendar Rainer Hellweg, Hannover

    In Zeiten zurückgehender Bewerbungen ärztlichen Personals gewinnen zusätzliche Einkünfte aus der Beteiligung an Liquidationserlösen des Chefarztes an Bedeutung. Häufig ist es nur die vom Chefarzt gewährte Mitarbeiterbeteiligung, die dafür sorgt, dass qualifizierte Mitarbeiter – insbesondere Oberärzte – im Krankenhaus verbleiben. Doch die Regelungen in den Bundesländern sind uneinheitlich. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand.  

    Regelungen im Landesrecht und in den Berufsordnungen

    Da es keine bundesgesetzliche Regelung gibt, sind die rechtlichen Bedingungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Teilweise finden sich Regelungen in den Landesgesetzen, im ärztlichen Berufsrecht, im Chefarztvertrag und gegebenenfalls in vertraglichen Vereinbarungen mit den ärztlichen Mitarbeitern wieder.  

     

    Bundesländer, die die Beteiligung per Landesgesetz regeln

    Derzeit befindet sich in den Landeskrankenhausgesetzen von Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Thüringen eine Verpflichtung, die nachgeordneten Mitarbeiter an den Liquidationserlösen zu beteiligen.  

     

    Hier kann der Träger einen Teil der Liquidationseinnahmen des Chefarztes einziehen, treuhänderisch in einem Mitarbeiterpool verwalten und dann nach bestimmten Kriterien an die nachgeordneten Mitarbeiter verteilen. Diese Vorgaben gelten nur für öffentliche und private Plankrankenhäuser, aber nicht für kirchliche Einrichtungen.  

     

    Die Pflicht zur Mitarbeiterbeteiligung bezieht sich teilweise nur auf Einnahmen aus stationärer Behandlung, teilweise auch auf die ambulante Tätigkeit (siehe Übersicht auf Seiten 16 bis 17). Einige Landesgesetze geben den abzuführenden Anteil vor. Andere sprechen nur von einer „angemessenen“ Beteiligung, die sich nach dem Arbeitsaufwand des nachgeordneten Arztes sowie nach den vom Chefarzt an das Krankenhaus zu erstattenden Kosten und Nutzungsentgelten richtet.  

    Die Regelungen der Landeskrankenhausgesetze gelten auch für die Universitätskliniken. Allerdings finden sich hier teilweise speziellere Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung wieder. In Bayern gibt es zum Beispiel die ausdrückliche Pflicht, die Mitarbeiter zu beteiligen. Die konkrete Höhe gibt dann die Nebentätigkeitsverordnung an.  

     

    Berufsordnungen, die die Beteiligung regeln

    Auch die Berufsordnungen der Landesärztekammern enthalten Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung – so zum Beispiel in den Berufsordnungen der Landesärztekammern von Bayern, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe. Meist sind die Regelungen in § 29 Abs. 3 der entsprechenden Berufsordnung zu finden.  

    Die Pflichten des Chefarztes

    Durch seinen Arbeitsvertrag mit dem Krankenhausträger ist der Chefarzt grundsätzlich nur diesem gegenüber zur Zahlung eines Anteils der Privatliquidationserlöse verpflichtet, nicht aber gegenüber den Mitarbeitern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Chefarztvertrag so auszulegen ist, dass er den Mitarbeitern als Dritten einen eigenen Zahlungsanspruch zukommen lässt. Oft übernimmt der Krankenhausträger die Verteilung der Gelder aus dem Mitarbeiterpool.