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  • 01.09.2005 | Liquidationsrecht

    Wie bei gesetzlich Versicherten abrechnen, die nur eine Leistung privat haben möchten?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Immer wieder wird von gesetzlich versicherten Patienten der Wunsch an den Chefarzt herangetragen, von ihm persönlich operiert zu werden. Sie sind dann zwar bereit, den Mehraufwand aus eigener Tasche zu bezahlen, nicht aber die gesamte Krankenhausbehandlung. Daher stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob man hier die Leistungskette umgehen und dem Patienten eine Rechnung über die Operation durch den Chefarzt schicken sowie alles andere nach GKV-Bestimmungen über das Krankenhaus laufen lassen kann.  

    Möglichkeit zur Wahl einzelner Ärzte besteht nicht

    Dem nachvollziehbaren Wunsch einzelner Patienten, selektiv Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen, wird jedoch vom Gesetzgeber keine Rechnung getragen. Der so genannte „echte“ Selbstzahler, der nicht beihilfeberechtigt ist und auch keine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, wünscht gerade bei schwierigen und komplexen operativen Eingriffen oft „nur“ die wahlärztliche Behandlung, beispielsweise durch den Chirurgen oder den Anästhesisten, nicht jedoch die wahlärztliche Behandlung während des gesamten Krankenhausaufenthaltes aller an der Behandlung beteiligten Ärzte.  

     

    Die Patienten, die der Leistung einzelner Ärzte eine derartige Priorität einräumen, verkennen sicherlich oft die Bedeutung der Qualifikation der übrigen an der Behandlung beteiligten Fachärzte im Hinblick auf die Erzielung des gewünschten qualitativ hochstehenden Behandlungsergebnisses. In derartigen Fällen sollte es daher Aufgabe der an der Behandlung beteiligten Chefärzte sein, dem jeweiligen Selbstzahler die medizinische Bedeutung der qualitativen Leistung aller Ärzte zu verdeutlichen.  

     

    Falls dennoch der Patient – gegebenenfalls auch aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten – weiterhin „nur“ die operative Leistung als wahlärztliche Leistung wünscht, stünde einer derartigen Gestaltung die so genannte Wahlarztkette des § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz entgegen. Im Rahmen des Wahlleistungsvertrages ist die ärztliche Leistung sowohl des Chefarztes als auch aller sonstigen an der Behandlung des Patienten beteiligten – in der Wahlleistungsvereinbarung namentlich benannten – selbst liquidationsberechtigten Ärzte geregelt.