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  • 01.09.2007 | Liquidationsrecht

    Warum Chefärzte nicht mit einer „alten“ Wahlleistungsvereinbarung arbeiten sollten

    von RA und FA Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover

    Voraussetzung für rechtlich einwandfreie Honorarforderungen eines Chefarztes bei einer wahlärztlichen Behandlung im Krankenhaus ist der Abschluss einer rechtsgültigen Wahlleistungsvereinbarung. Die Anforderungen an eine Wahlleistungsvereinbarung wurden früher in der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und werden aktuell im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) geregelt.  

     

    Nicht selten kommt es vor, dass ein Gericht die Honorarforderungen eines Chefarztes „kippt“, weil die Wahlleistungsvereinbarung nicht mehr wirksam ist. Was ist in vielen dieser Fälle passiert? Die Wahlleistungsvereinbarung war älter als drei Jahre und damit nicht mehr aktuell. Denn die BPflV wurde bereits zum 1. Januar 2005 vom KHEntgG abgelöst – was viele Chefärzte nicht wissen. Zwar wurde der Gesetzestext des § 22 BPflV weitgehend in § 17 KHEntgG übernommen, aber wichtige Änderungen wurden neu gefasst. Und genau über diese stolpern die Chefärzte jetzt, wenn sie noch mit einer alten Wahlleistungsvereinbarung arbeiten. Nachfolgend weisen wir daher auf die wichtigsten Veränderungen hin und geben Tipps, welche Formulierungen Sie abändern sollten.  

     

    1. „Angestellte oder beamtete“ Ärzte im Krankenhaus

    Nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses. Dies gilt, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.  

     

    Praxistipp

    Die Worte „angestellten oder beamteten“ sind neu in den Gesetzestext aufgenommen worden. Dies bedeutet, dass die so genannte Erstreckungsklausel – mit der man den Inhalt des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG bezeichnet – in allen Wahlleistungsvereinbarungen um diese Worte zu ergänzen ist.  

    2. Der Patient ist schriftlich über die Entgelte zu informieren