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  • 03.07.2008 | Liquidationsrecht

    Vertretungsvereinbarung: Drei Beispiele aus der Praxis und wie man das Problem löst

    von RA und FA Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover

    Der Bundesgerichtshof hat am 20. Dezember 2007 (Az: III ZR 144/07; Abruf-Nr. 073966) die Voraussetzungen geklärt, unter denen sich der Chefarzt im Falle seiner Abwesenheit bei der Erbringung wahlärztlicher Leistungen vertreten lassen kann, ohne seinen Honoraranspruch zu verlieren. Doch diese Entscheidung erfasst nur einen Teil der Probleme, die bei der Verpflichtung des Wahlarztes entstehen, wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus grundsätzlich persönlich erbringen zu müssen, um sie anschließend abrechnen zu können. Nachfolgend stellen wir Ihnen drei typische Praxisbeispiele vor und zeigen auf, wie man die damit verbundenen Probleme löst.  

     

    • Erster Beispielsfall: Der Wahlarzt überträgt einem hochqualifizierten Oberarzt in seinem Spezialgebiet die Durchführung der Operationen aus seinem Zuständigkeitsbereich. Dieser Oberarzt erhält jedoch kein Liquidationsrecht, sondern die Liquidation erfolgt weiterhin über den Wahlarzt, wobei Wahlarzt und Oberarzt eine interne Kostenaufteilung vereinbaren.

     

    • Zweiter Beispielsfall: Ein Chefarzt für Anästhesie ist in dieser Funktion gleichzeitig für mehrere Krankenhausträger an mehreren Standorten tätig. Das Liquidationsrecht steht allein ihm zu, obwohl persönliche Leistungserbringung im Bereich der Anästhesie bedeutet, dass der Chefarzt – wenn er wahlärztliche Leistungen abrechnen will – die Aufklärung und Untersuchung des Patienten und die Ein- und Ausleitung der Narkose selbst vornehmen muss.

     

    • Dritter Beispielsfall: Großkliniken mit vielen Operationssälen arbeiten meist nur mit einem liquidationsberechtigten Chefarzt für Anästhesie, der alle wahlärztlichen Leistungen auf diesem Fachgebiet abrechnen soll, ohne den Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung im Einzelfall nachkommen zu können.

     

    Bei diesen Fallkonstellationen stellt sich die Frage, ob das BGH-Urteil den davon betroffenen Chefärzten eine Hilfe sein kann. Oder ob man empfehlen muss, sich auf derartige Fallkonstellationen nicht einzulassen bzw. in den betroffenen Krankenhäusern weiteren Ärzten das Liquidationsrecht zu gewähren.  

    Die Ansicht des Bundesgerichtshofs