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  • 04.12.2008 | Liquidationsrecht, Teil 2

    Honorare bei ausländischen Patienten ohne diplomatischen Status durchsetzen

    von RA Carsten Mayer, PVS Büdingen

    Im ersten Teil des Beitrags berichteten wir, wie Sie Forderungen gegen Patienten von Konsulaten und Botschaften durchsetzen und welche Besonderheiten es dabei gibt. In diesem zweiten Teil geht es um die Forderungsdurchsetzung bei ausländischen Patienten ohne diplomatischen oder konsularischen Status. Dabei erfahren Sie auch, wie Sie die neuen Möglichkeiten zur Forderungsdurchsetzung innerhalb der Europäischen Union nutzen können. Den ersten Teil des Beitrags finden Sie hier: www.iww.de/index.cfm?pid=1325&pk=122667&fk=18&opv=11404  

    Die Wahlarztvereinbarung

    Bei der Aufnahme der Patienten und der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen unterscheiden sich ausländische Patienten nicht von inländischen. Auch hier muss der Patient vor Beginn des stationären Aufenthaltes schriftlich eine Wahlarztvereinbarung abschließen. Außerdem muss er die dazugehörige Patienteninformation unterschreiben. Erst dann sind die Voraussetzungen für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen geschaffen.  

     

    Allerdings ist nicht jeder ausländische Patient vergleichbar mit einem inländischen Privatpatienten. Patienten aus Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat und die im Rahmen ihres Aufenthalts eine stationäre Behandlung benötigen, haben einen Anspruch auf Leistungen wie inländische gesetzlich krankenversicherte Patienten. Wenn aber diese Patienten wahlärztliche Leistungen wünschen und dies auch schriftlich vereinbaren – beispielsweise weil sie gerade wegen einer hochspezialisierten Leistung nach Deutschland gekommen sind –, dann können wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden und die Patienten haften persönlich für die Erfüllung des Honoraranspruchs.  

    Die abrechnungstechnischen Modalitäten

    Auch bei der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen gelten für ausländische Patienten die gleichen Regeln wie für inländische:  

     

    • Die Leistungen sind nach der GOÄ abzurechnen. Die GOÄ gilt für die ärztlichen Leistungen des Chefarztes und fragt nicht nach der Nationalität des Patienten.
    • Die Rechnung ist nach § 6a GOÄ um 25 Prozent bei Chefärzten bzw. um 15 Prozent bei Belegärzten und/oder sonstigen mitbehandelnden niedergelassenen Ärzten zu mindern. Auch hierfür ist es unerheblich, welche Nationalität oder welchen Versicherungsstatus die Patienten haben.

    Was tun, wenn der ausländische Patient nicht zahlt?