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  • 04.11.2008 | Liquidationsrecht, Teil 1

    Honorare bei ausländischen Patienten
    durchsetzen, Teil 1: Diplomatischer Corps

    von RA Carsten Mayer, PVS Büdingen

    Ausländische Privatpatienten zu behandeln, kann für den Chefarzt durchaus lukrativ sein – insbesondere in Zeiten, in denen es vielen Krankenhäusern schlecht geht. Allerdings gibt es hier zahlreiche Probleme zu beachten. In der zweiteiligen Serie zum Thema „Honorare bei ausländischen Patienten durchsetzen“ erfahren Sie die wichtigsten Regeln, damit die Honorarabrechnung und -durchsetzung schnell und ohne Überraschungen erfolgt. In Teil 1 geht es um die Honorare bei Leistungen von Mitarbeitern von Konsulaten und Botschaften.  

    Wahlleistungsvereinbarung auf jeden Fall abschließen

    Wünschen die Mitarbeiter von Konsulaten und Botschaften wahlärztliche Leistungen, müssen sie vor Behandlungsbeginn eine Wahlleistungsvereinbarung und die Patienteninformation unterzeichnen. Es ist zwar selten, dass Botschaften und Konsulate Wahlleistungsvereinbarungen prüfen. Dennoch unterliegt die Behandlung deutschem Recht und das sieht für alle Patienten die Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung sowie der Patienteninformation vor.  

    Achtung: Kostenübernahme genau lesen!

    Angehörige von Botschaften und Konsulaten legen bei Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Botschaft bzw. ihres Konsulats vor. Darin verpflichtet sich der ausländische Staat, für die Kosten der Behandlung aufzukommen. Hier gilt folgendes:  

     

    • Die Kostenübernahmeerklärungen sind oftmals nur für einen begrenzten Zeitraum gültig. Dauert die Behandlung länger als in der Kostenübernahmeerklärung angegeben, muss eine neue Kostenübernahmeerklärung angefordert werden. Leistungen außerhalb der angegebenen Gültigkeit werden nicht bezahlt.

     

    • Kostenübernahmeerklärungen enthalten häufig eine Ausschlussfrist für die Abrechnung der erbrachten Leistungen. Innerhalb dieser Frist müssen die Leistungen abgerechnet sein. Andernfalls wird die Zahlung abgelehnt.

     

    • Die Adresse aus der Kostenübernahmeerklärung ist möglichst genau einschließlich der dort angegebenen Abteilungen und Aktenzeichen in die Rechnung zu übernehmen. Ansonsten bleiben unrichtig adressierte Rechnungen unbezahlt, weil sie botschaftsintern zur falschen Stelle kommen und nicht weitergegeben werden.

    Nur bedingt empfehlenswert: Eine Klage gegen
    ausländische Staaten und Mitarbeiter