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  • 01.03.2005 | Liquidationsrecht

    Probleme bei der Mitarbeiterbeteiligung in Thüringen: Das ist für alle Chefärzte wichtig

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Vor drei Wochen konnte man in der „Ärzte Zeitung“ unter der Überschrift „Thüringer Chefärzte zeigen sich knauserig“ einen Beitrag über die Mitarbeiterbeteiligung bei Privatabrechnungen lesen. Danach würden „privat liquidierende Chefärzte ... in Thüringen offenbar nicht daran (denken), Ärzten, die an der Behandlung beteiligt sind, von den Einnahmen etwas abzugeben.“  

     

    Das Problem ist nicht neu. Bereits vor zwei Jahren haben wir uns mit der Frage befasst, wer zahlen muss, das Krankenhaus oder der Chefarzt, und vor allem in welcher Höhe ein nachgeordneter Arzt beteiligt werden muss. Die Situation ist auch deshalb so undurchsichtig, weil die Krankenhausgesetze der einzelnen Bundesländer unterschiedliche Formulierungen bei der Beteiligungshöhe niedergeschrieben haben. Einige geben hierbei eine genaue Höhe – meist als Prozentsatz – an und andere sprechen von „angemessen“.  

     

    Noch komplizierter wird es durch die Rechtsprechung: Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht beispielsweise hat mit Urteil vom 23. September 2003 (Az: 8 K 3109/00 – Abruf-Nr. 032197) einem Chefarzt Recht gegeben, der gegen eine entsprechende Regelung der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen geklagt hatte.  

    Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Beteiligung?

    Wonach richtet sich derzeit die Mitarbeiterbeteiligung in den einzelnen Bundesländern?