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  • 07.10.2008 | Liquidationsrecht

    PKV-Basistarif: Was kann der Chefarzt ab dem 1. Januar 2009 bei den Patienten abrechnen?

    von RAin Ulrike Breuer, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt &
    Partner, Bochum

    Ab dem 1. Januar 2009 müssen alle PKVen einen Basistarif anbieten, der dem Leistungskatalog der GKVen entspricht. Dieser Basistarif ersetzt – mit wenigen Änderungen – den bereits seit dem 1. Juli 2007 geltenden Standardtarif. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Chefarzt die Leistungen dieser Patienten im ambulanten Bereich abrechnen kann. Derzeit halten sich die PKVen bei einzelnen Auskünften bedeckt. Der nachfolgende Beitrag gibt bereits einen ersten Überblick.  

    Es kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht

    Bei der Frage, wie die Abrechnung der ambulanten Leistungen der Basistarif-Patienten erfolgen könnte, sind unterschiedliche Lösungsansätze denkbar:  

     

    • eine Abrechnung wie bei den GKV-Patienten – also für den Chefarzt meist keine Abrechnung und für Krankenhäuser nur bedingt,
    • eine Abrechnung wie bei den PKV-Patienten – mit zum Beispiel einfachem Satz, einem eingeschränkten Leistungskatalog – oder eine normale Abrechnung wie bei sämtlichen anderen PKV-Patienten.

     

    Zusätzlich stellen sich folgende Fragen:  

     

    • Hat der Basistarif-Patient die Möglichkeit, „upzugraden“ und eine chefärztliche Behandlung zu wählen?
    • Wie gelingt es am Zuverlässigsten, die „Basistarif-Privatpatienten“ von den „normalen“ Privatpatienten zu differenzieren, um unnötige Rechnungsrückläufe zu vermeiden?
    • Dürfen sich Patienten mit dem Basistarif weiterhin ambulant im Klinikum behandeln lassen?

    Das neue System ab dem 1. Januar 2009