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  • 05.05.2008 | Liquidationsrecht

    Notfalleingriff in der Nacht: Abrechnungs-möglichkeiten für den Chefarzt

    von RA, FA Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover

    Zu den in der Praxis immer wieder vorkommenden Fallkonstellationen im Krankenhausalltag gehört folgender Sachverhalt: Der Privatpatient kommt ins Krankenhaus und unterschreibt eine Wahlleistungsvereinbarung. Daraufhin wird vom leitenden Krankenhausarzt der zuständigen Abteilung eine große bauchchirurgische Operation durchgeführt. In der Nacht darauf tritt eine lebensbedrohliche akute Nachblutung auf, die eines sofortigen Eingriffs bedarf. Dieser wird vom diensthabenden Oberarzt durchgeführt, da der Chefarzt selbst nicht anwesend ist.  

     

    Nachdem der Chefarzt die wahlärztlichen Leistungen während des gesamten stationären Aufenthalts abgerechnet hat, erstattet die private Krankenversicherung des Patienten die für die bauchchirurgische Operation angefallenen Kosten und für den stationären Krankenhausaufenthalt des Patienten. Die für den Notfalleingriff in der Nacht abgerechneten Kosten werden nicht erstattet – mit der Begründung, dass der Oberarzt, der den Notfalleingriff durchgeführt hat, kein Liquidationsrecht besitzt. Dieser Beitrag gibt Hinweise darauf, wie der Chefarzt diese Leistung dennoch abrechnen kann.  

    Kernbereich der Chirurgie

    Bei wahlärztlichen Leistungen gilt im Kernbereich – der von Fachrichtung zu Fachrichtung unterschiedlich definiert wird – der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Bei Chefärzten, die operativ tätig sind (wie in der beschriebenen Fallkonstellation), umfasst der Kernbereich in jedem Fall die Durchführung der Operation.  

     

    Dies gilt sowohl für die bauchchirurgische Operation, die der Chefarzt selbst durchgeführt und die die private Krankenversicherung des Patienten folgerichtig auch erstattet hat, als auch für den Notfalleingriff in der Nacht. Dieser Eingriff kann durch den Chefarzt der Abteilung nur unter zwei Voraussetzungen abgerechnet werden: