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  • 01.11.2005 | Liquidationsrecht

    Mitarbeiterbeteiligung: Aktuelle Übersicht über derzeitige Regelungen

    Es ist üblich, dass die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte ihre ärztlichen Mitarbeiter an den Liquidationseinnahmen beteiligen. Was jedoch im Einzelnen gilt, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Krankenhaus liegt, welchen Status das Krankenhaus hat, welche Regelungen im Chefarztdienstvertrag stehen und was der Chefarzt mit seinen nachgeordneten Ärzten vereinbart hat und praktiziert. Damit ist der Streit vorprogrammiert. Die Muster-Berufsordnung (MBO) enthält in § 29 Abs. 3 die berufsrechtliche Pflicht zur Mitarbeiterbeteiligung. Darüber hinaus sehen einige Landeskrankenhausgesetze eine Mitarbeiterbeteiligung vor.  

     

    Nach der Rechtsprechung ist die Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung der MBO lediglich Standesrecht und verschafft dem nachgeordneten Arzt keinen gegen den Chefarzt gerichteten zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch. Auch die Pool-Gesetze der einzelnen Länder oder die Landeskrankenhausgesetze allein führen als öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht zu einem solchen Anspruch.  

     

    Eine konkrete prozentuale Regelung zur Mitarbeiterbeteiligung findet sich vereinzelt sowohl in einigen Landeskrankenhausgesetzen als auch in den jeweiligen Berufsordnungen. Daneben sind einige Bundesländer gerade dabei, ihre gesetzlichen Regelungen zu ändern. Ganz aktuell ist dabei das Saarland, das in seinem Landeskrankenhausgesetz den Passus aufgenommen hat, dass bei Neuverträgen mit Chefärzten zukünftig auch das nichtärztliche Personal an den Erlösen beteiligt werden muss. Daneben existieren verschiedene Regelungen bei den Freibeträgen, den Abzugsmöglichkeiten und den Staffelsätzen zur individuellen Berechnung der Abgabenhöhe. Anbei daher eine Übersicht über die geltenden Regelungen.  

     

    Übersicht: Die aktuellen Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung