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  • 01.12.2004 | Liquidationsrecht

    Honorarrückforderung, weil der Chefarzt nicht gemindert hat?

    von Rechtsanwalt Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann, Schmidt und Partner, Bochum

    Ein großer privater Krankenversicherer fordert derzeit von liquidationsberechtigten Chefärzten Teilbeträge von Honorarforderungen der vergangenen Jahre zurück, die er sich von seinen Versicherten hat abtreten lassen. Diesen Rückforderungen liegen nicht-stationäre Untersuchungen und Behandlungen von in (anderen) Krankenhäusern stationär aufgenommenen Patienten zu Grunde.

    Da es sich - aus der Sicht der Chefärzte - um ambulante Behandlungen gehandelt hat, wurden die Honorarforderungen nicht um 15 bzw. 25 Prozent nach §  6 a Abs.  1 GOÄ gemindert. Diesen auf die Honorarminderung entfallenden Betrag fordert die Krankenversicherung nun von den Chefärzten zurück. Sie beruft sich hierbei auf eine für die Ärzteschaft ungünstige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Juni 2002 (Az: III ZR 186/011 - Abruf-Nr.  040667 ).

    Bei dieser Problematik stellen sich folgende Fragen:

  • Müssen auch in den Fällen Honorare nach §  6 a Abs.  1 GOÄ gemindert werden, wenn nicht-stationäre Untersuchungen und Behandlungen von in (anderen) Krankenhäusern stationär aufgenommenen Patienten von dem ambulant behandelnden Chefarzt erfolgen?
  • Beruft sich die private Krankenversicherung zu Recht auf das BGH-Urteil?
  • Gilt das Urteil auch dann, wenn die Rechnungen vor dem Urteilsspruch erstellt wurden?
    Verhältnis zwischen ambulant behandelndem Arzt und einem im anderen Haus stationär aufgenommenen Patienten